FG Düsseldorf 14. Senat, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 14 K 1890/11 E
Zusammenfassung:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (14. Senat) vom 27.10.2011, Az. 14 K 1890/11 E, behandelt die steuerliche Einordnung eingetragener Lebenspartner im Rahmen der Lohnsteuerklassen. Konkret wurde entschieden, dass Lebenspartner nicht automatisch die Steuerklassen III und V nach § 38b Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 EStG erhalten. Das Gericht stellte klar, dass das Splittingverfahren für Ehegatten nicht verfassungsrechtlich zwingend ist und somit keine Verpflichtung zur Anwendung auf Lebenspartner besteht. Ferner wurde eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abgelehnt, da keine verfassungsrechtliche Unklarheit vorlag. Die Klage wurde als unzulässige Verpflichtungsklage bewertet. Dieses Urteil ist von erheblicher Bedeutung für eingetragene Lebenspartnerschaften im Steuerrecht und verdeutlicht die Grenzen der Gleichstellung im Lohnsteuerrecht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Steuerklassen III und V nach § 38b Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 EStG sind für eingetragene Lebenspartner nicht anwendbar. Das Splittingverfahren im Einkommensteuerrecht ist nicht verfassungsrechtlich zwingend auf Lebenspartner zu übertragen. Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht erforderlich. Die Klage ist als unzulässige Verpflichtungsklage abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
1. Einleitung und Sachverhalt
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die steuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rahmen der Lohnsteuerklassen und das sogenannte Splittingverfahren. Der Kläger, ein eingetragener Lebenspartner, begehrte die Eintragung der Steuerklassenkombination III/V nach § 38b Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Finanzverwaltung verweigerte diese Eintragung mit der Begründung, dass das Splittingverfahren im Einkommensteuergesetz ausschließlich auf Ehegatten beschränkt sei und nicht auf Lebenspartner übertragen werde.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ergeht vor dem Hintergrund der bis dahin bestehenden Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die trotz gesellschaftlicher Entwicklungen und verfassungsrechtlicher Diskussionen weiterhin relevant sind.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Steuerklassen und das Splittingverfahren
Die Lohnsteuerklassen III und V sind im Einkommensteuergesetz geregelt und dienen der steuerlichen Berücksichtigung von Ehegatten. Gemäß § 38b EStG werden Ehepaare im Rahmen des Splittingverfahrens steuerlich gemeinsam veranlagt, was insbesondere zu einer günstigeren Besteuerung führt. Das Splittingverfahren basiert auf der Annahme eines gemeinsamen Wirtschaftshaushaltes und der gegenseitigen Unterhaltspflicht.
2.2. Eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eröffnet seit 2001 die Möglichkeit zur Eintragung einer Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare. Steuerlich wurden eingetragene Lebenspartner jedoch nicht automatisch den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere das Splittingverfahren und die damit verbundenen Steuerklassen waren zunächst nur auf Ehegatten beschränkt.
2.3. Verfassungsrechtliche Aspekte
Die Frage der Gleichstellung von Lebenspartnern im Steuerrecht wurde vielfach vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diskutiert. Dabei ging es um die Vereinbarkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Das FG Düsseldorf prüfte, ob das Splittingverfahren verfassungsrechtlich zwingend auch für Lebenspartner zu öffnen sei und ob im Zweifel eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendig ist.
3. Entscheidung des FG Düsseldorf
3.1. Keine Eintragung der Steuerklassen III und V für eingetragene Lebenspartner
Das Gericht stellt fest, dass die gesetzliche Regelung des § 38b EStG die Steuerklassen III und V explizit nur für Ehegatten vorsieht. Die Verwaltungspraxis, diese Regelung nicht auf eingetragene Lebenspartner auszudehnen, entspricht dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Eine analoge Anwendung auf Lebenspartner ist nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, da die gesetzliche Grundlage hierfür fehlt. Die Einkommensteuerklasse III/V ist somit für Lebenspartner nicht anwendbar.
3.2. Splittingverfahren ist nicht verfassungsrechtlich zwingend
Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Splittingverfahren zwar eine familienbezogene steuerliche Vergünstigung darstellt, jedoch nicht verfassungsrechtlich zwingend ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht nicht uneingeschränkt verlangt. Das Splittingverfahren dient einem besonderen Zweck, der auf die Ehe als institutionelle Lebensgemeinschaft ausgerichtet ist.
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, das Splittingverfahren auch für Lebenspartner anzuwenden, besteht deshalb nicht. Eine Diskriminierung liegt demnach nicht vor.
3.3. Keine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht
Das Gericht verneint eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG, da keine verfassungsrechtliche Unklarheit bestehe. Die Rechtslage sei hinreichend geklärt, und eine Vorlage an das BVerfG sei nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Gleichstellung im Steuerrecht sei Aufgabe des Gesetzgebers.
3.4. Unzulässige Verpflichtungsklage
Die Klage des Lebenspartners wurde als Verpflichtungsklage gegen einen Verwaltungsakt eingestuft. Das FG Düsseldorf befand diese Klageform für unzulässig, da die Eintragung der Steuerklassen III und V keine Rechtsnorm darstellt, sondern die Verwaltungsbehörde bei fehlender gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden kann, die Steuerklassen einzutragen.
4. Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für eingetragene Lebenspartnerschaften und deren steuerliche Behandlung:
- Keine automatische Gleichstellung im Lohnsteuerrecht: Lebenspartner können nicht ohne weiteres die günstigen Steuerklassen III und V beanspruchen, die Ehegatten vorbehalten sind.
- Steuerliche Beratung ist unerlässlich: Betroffene sollten sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu prüfen.
- Gesetzgeberische Entwicklungen beobachten: Das Urteil verdeutlicht, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern im Steuerrecht nur durch Gesetzesänderungen möglich ist. Die rechtliche Lage kann sich durch gesetzgeberische Initiativen ändern.
- Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichstellung: Die Entscheidung gibt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum, die steuerliche Behandlung von Lebenspartnerschaften eigenständig zu regeln.
5. Praktische Hinweise für eingetragene Lebenspartner
Folgende Empfehlungen ergeben sich für eingetragene Lebenspartner im Hinblick auf ihre steuerliche Situation:
- Überprüfung der Steuerklasse: Da die Steuerklassen III und V nicht automatisch zugänglich sind, sollten Lebenspartner die Steuerklasse I oder II wählen und die Auswirkungen auf die monatliche Lohnsteuer prüfen.
- Gemeinsame Veranlagung nutzen: Trotz fehlender Steuerklassenkombination kann die gemeinsame Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Steuerlast verringern.
- Individuelle Steuerberatung in Anspruch nehmen: Steuerberater können alternative Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, z. B. die Investition in steuerbegünstigte Altersvorsorge oder andere Steueroptimierungen.
- Rechtliche Entwicklungen verfolgen: Da sich das Steuerrecht weiterentwickelt, sollten Lebenspartner aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen im Blick behalten.
6. Fazit
Das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt die bis dahin bestehende steuerrechtliche Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Bereich der Lohnsteuerklassen und des Splittingverfahrens. Es unterstreicht, dass eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht verfassungsrechtlich zwingend ist und der Gesetzgeber hier einen Gestaltungsspielraum besitzt. Für eingetragene Lebenspartner bedeutet dies, dass sie die Steuerklassenkombination III/V nicht beanspruchen können, jedoch durch andere steuerliche Maßnahmen eine Entlastung erreichen können. Betroffene sollten daher eine individuelle steuerliche Beratung in Anspruch nehmen und aktuelle rechtliche Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
