BVerwG 6. Senat, Urteil vom 16.09.2020, Az.: 6 C 10/19

Zusammenfassung:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 6. Senat, Az. 6 C 10/19) vom 16.09.2020 befasst sich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber Steuerbehörden. Im Streit stand die Frage, ob der Insolvenzverwalter Zugang zu personenbezogenen Daten des Schuldners bei den Steuerbehörden erhalten kann, um seine Aufgaben im Insolvenzverfahren zu erfüllen. Das Gericht entschied, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht, da dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis ein hoher Schutzgrad zukommt. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Informationszugangs im Insolvenzverfahren und stellt klar, dass Steuerbehörden personenbezogene Schuldnerdaten nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage herausgeben dürfen.

Tenor

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet:

  • Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Steuerbehörden hinsichtlich personenbezogener Schuldnerdaten wird abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  • Der Beschwerdewert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte ein Insolvenzverwalter Auskunft von den zuständigen Steuerbehörden über personenbezogene Daten des Schuldners, die dort aufgrund steuerlicher Sachverhalte gespeichert sind. Ziel war es, die Insolvenzmasse effektiv zu ermitteln und zu verwerten, indem umfassende Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gewonnen werden sollten. Die Steuerbehörden lehnten die Auskunft mit Verweis auf das Steuergeheimnis und datenschutzrechtliche Bestimmungen ab.

Der Insolvenzverwalter berief sich auf seinen Anspruch aus dem Insolvenzrecht und dem allgemeinen Informationszugangsrecht, um die Daten zu erhalten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt, jedoch wurde diese Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht aufgehoben. Schließlich legte der Insolvenzverwalter Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das nun abschließend zu entscheiden hatte.

Rechtliche Würdigung

Zentrales Rechtsproblem war die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Steuerbehörden hat. Dabei standen insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Abgabenordnung (AO) mit dem darin verankerten Steuergeheimnis im Fokus.

Gemäß § 30 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage dies erlaubt. Die DSGVO regelt in Art. 5 ff. die Grundsätze der Datenverarbeitung und in Art. 6 die Rechtmäßigkeit. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Steuerdaten verbietet § 30 AO die unbefugte Offenbarung von Steuergeheimnissen.

Dem Insolvenzverwalter steht zwar im Rahmen seiner Tätigkeit ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Schuldner und anderen Beteiligten zu (§ 97 InsO), jedoch ist dieser nicht ohne weiteres auf Behörden übertragbar. Die Auskunftspflicht der Behörden wird durch spezielle gesetzliche Vorschriften geregelt, die den Schutz der Steuergeheimnisse und der personenbezogenen Daten sicherstellen.

Argumentation

Das Bundesverwaltungsgericht betonte die hohe Schutzwürdigkeit personenbezogener Steuerdaten. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO sowie der Datenschutz nach BDSG und DSGVO sollen eine unbefugte Weitergabe von Informationen verhindern, die Rückschlüsse auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen zulassen.

Die Richter stellten klar, dass der Insolvenzverwalter zwar ein berechtigtes Interesse an Informationen über den Schuldner hat, dieses Interesse jedoch nicht automatisch zu einer Datenherausgabe durch die Steuerbehörden führt. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht nicht. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder einer Einwilligung des Betroffenen.

Das Gericht verwies auf die Notwendigkeit eines sorgfältigen Abwägungsprozesses zwischen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Informationserlangung und dem Datenschutz. Da das Insolvenzrecht keine ausdrückliche Erlaubnis zur Datenweitergabe von Steuerbehörden an Insolvenzverwalter enthält und diese Daten besonders sensibel sind, ist die Auskunftspflicht der Behörden nicht gegeben.

Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass der Insolvenzverwalter alternative Möglichkeiten hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu ermitteln, etwa durch direktes Einholen von Auskünften beim Schuldner oder durch gerichtliche Verfahren.

Bedeutung und praktische Relevanz

Das Urteil des BVerwG hat weitreichende Bedeutung für das Insolvenzrecht und den Datenschutz in Deutschland. Für Insolvenzverwalter bedeutet es, dass sie bei der Informationsbeschaffung Grenzen beachten müssen, insbesondere wenn es um personenbezogene Steuerdaten geht. Steuerbehörden sind verpflichtet, das Steuergeheimnis und Datenschutzvorschriften strikt einzuhalten und dürfen keine Daten ohne gesetzliche Grundlage oder Einwilligung herausgeben.

Für Betroffene – also Schuldner und Insolvenzverwalter – ist das Urteil eine wichtige Orientierungshilfe. Schuldner können sich darauf verlassen, dass ihre steuerlichen Daten nicht ohne weiteres in Insolvenzverfahren offengelegt werden. Insolvenzverwalter sollten ihre Informationsbeschaffung daher sorgfältig planen und alternative Wege der Datenbeschaffung nutzen, um den Schutz personenbezogener Daten zu wahren.

Aus Sicht der Praxis empfiehlt es sich, bei der Kommunikation mit Steuerbehörden und der Datenanforderung die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genau zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Zudem sollten Insolvenzverwalter auf eine transparente Kommunikation mit Schuldnern setzen, um erforderliche Auskünfte direkt zu erhalten und mögliche Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 10/19) vom 16.09.2020 bestätigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses im Insolvenzverfahren. Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber Steuerbehörden besteht nicht. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen und setzt klare Grenzen für die Datenweitergabe in der Insolvenz. Insolvenzverwalter sind angehalten, alternative Informationsquellen zu nutzen und den Datenschutz strikt zu beachten.

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