BFH 3. Senat, Urteil vom 28.07.2005, Az.: III R 30/03
Zusammenfassung:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 3. Senat, vom 28. Juli 2005 (Az. III R 30/03), befasst sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen bei unverheirateten Frauen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau nicht abzugsfähig sind. Die Entscheidung basiert auf der Auslegung des § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) und berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Ehe sowie die steuerlichen Voraussetzungen für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für unverheiratete Paare, die medizinische Leistungen zur Familiengründung in Anspruch nehmen.
Tenor
Der Bundesfinanzhof stellt fest: Die Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau sind keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz. Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
1. Einleitung
Die steuerliche Behandlung von Kosten für künstliche Befruchtung ist seit langem Gegenstand intensiver Diskussionen. Insbesondere unverheiratete Frauen, die medizinische Maßnahmen zur Erfüllung ihres Kinderwunsches in Anspruch nehmen, sehen sich mit der Frage konfrontiert, ob diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2005, Az. III R 30/03, bringt hier Klarheit und definiert die Grenzen der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen.
2. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall machte eine unverheiratete Frau Aufwendungen für künstliche Befruchtungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, da die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen nach Ansicht der Behörde nicht erfüllt seien. Die Steuerpflichtige erhob Klage, die schließlich bis zum BFH gelangte.
3. Rechtliche Grundlagen
Die zentrale Norm für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist § 33 EStG. Danach können Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigend sind. Zudem müssen sie nicht durch Versicherungen oder andere Leistungen abgedeckt sein.
Im Fall der künstlichen Befruchtung ist insbesondere der Begriff der Zwangsläufigkeit und der außergewöhnlichen Belastung umstritten. Die Aufwendungen müssen sich von den normalen Lebenshaltungskosten deutlich abheben und eine besondere finanzielle Belastung darstellen.
4. Entscheidung des BFH
4.1 Fehlende Abzugsfähigkeit bei unverheirateten Frauen
Der BFH stellte klar, dass die Aufwendungen für künstliche Befruchtungen bei unverheirateten Frauen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, die steuerlich abgezogen werden können. Die Begründung liegt darin, dass die Aufwendungen in diesem Fall keine zwangsläufigen und außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der steuerlichen Vorschriften darstellen.
Nach Ansicht des BFH ist eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Frauen zwar medizinisch notwendig, jedoch fehlt es an der rechtlichen und gesellschaftlichen Basis, welche die steuerliche Berücksichtigung rechtfertigt. Anders als bei verheirateten Paaren, bei denen das Gemeinwohl der Familie und der Ehe als Grundlage dient, ist bei unverheirateten Frauen diese soziale und rechtliche Grundlage nicht gegeben.
4.2 Bedeutung der Ehe als sozialpolitischer Faktor
Das Gericht betonte die besondere Stellung der Ehe im deutschen Steuerrecht. Die Ehe wird als eine Institution betrachtet, die steuerlich gefördert wird, um Familien zu stärken und die soziale Absicherung zu verbessern. Im Rahmen dieser Förderung werden auch Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung anerkannt, sofern die Ehe besteht.
Demgegenüber fehlt bei unverheirateten Frauen die besondere rechtliche Bindung, die eine steuerliche Förderung rechtfertigen könnte. Dies spiegelt sich in der restriktiven Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Belastung wider.
4.3 Vergleich mit anderen medizinischen Aufwendungen
Der BFH unterschied zudem die Aufwendungen für künstliche Befruchtung von anderen medizinischen Kosten. Während krankheitsbedingte Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig sind, sind die Kosten für künstliche Befruchtung aufgrund ihrer Zielsetzung, nämlich die Herbeiführung einer Schwangerschaft, nicht als krankheitsbedingte Maßnahme anzusehen, sondern als eine Leistung zur Erfüllung eines persönlichen Lebensziels.
5. Auswirkungen des Urteils
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Situation unverheirateter Frauen, die künstliche Befruchtungen nutzen. Die Entscheidung bedeutet, dass diese Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, was zu einer höheren finanziellen Belastung führt.
Für verheiratete Paare hingegen bleibt die Möglichkeit bestehen, solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
6. Kritik und aktuelle Entwicklungen
Das Urteil wurde teilweise kritisch bewertet, da es die Gleichbehandlung unverheirateter Paare in Fragen der Familienplanung nicht berücksichtigt. Viele Fachleute fordern eine Anpassung der steuerlichen Regelungen, um modernen Lebensformen mehr Rechnung zu tragen.
Seit dem Urteil hat es einige gesetzliche Änderungen und gesellschaftliche Entwicklungen gegeben, die zu einer liberaleren Handhabung führen könnten. Dennoch ist das Urteil des BFH weiterhin eine maßgebliche Entscheidung in diesem Themenkomplex.
7. Fazit
Das Urteil des BFH vom 28. Juli 2005 stellt einen wichtigen Meilenstein im Bereich der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen dar. Es verdeutlicht, dass unverheiratete Frauen diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen können, was aus sozialpolitischen und rechtlichen Gründen gerechtfertigt wird. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, während verheiratete Paare unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Entlastungen erhalten.
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Ehe im deutschen Steuerrecht und macht deutlich, wie eng steuerliche Vorteile an gesellschaftliche und rechtliche Institutionen geknüpft sind. In der Praxis sollten unverheiratete Frauen und ihre Berater diese Rechtslage beachten und alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen.
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