BFH 10. Senat, Urteil vom 18.01.2011, Az.: X R 63/08
Zusammenfassung:
```html Kein Abzug der Erbschaftsteuer als dauernde Last bei Renten und wiederkehrenden Leistungen – BFH-Urteil X R 63/08 vom 18.01.2011 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 10. Senat, vom 18. Januar 2011 (Az. X R 63/08), beschäftigt sich mit der Frage, ob Erbschaftsteuer, die auf den Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhoben wird, als dauernde Last bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erbes abzugsfähig ist. Der BFH stellt klar, dass ein solcher Abzug nicht zulässig ist, da die Erbschaftsteuer eine Personensteuer gemäß § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt und nicht als Belastung des Nachlasses im Sinne einer dauernden Last zu qualifizieren ist. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass der Gleichheitssatz keinen Anspruch darauf begründet, eine bislang rechtswidrige Verwaltungspraxis fortzuführen oder anzuwenden. Dieses Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Erben und Steuerberater, da es die steuerliche Behandlung von Rentenwerten im Erbschaftsteuerrecht präzisiert und für mehr Rechtssicherheit sorgt. Insbesondere wird die Abgrenzung zwischen Personensteuern und Objektsteuern sowie die Anwendung des Gleichheitssatzes im Steuerrecht herausgearbeitet. Tenor Der Bundesfinanzhof entscheidet: Der Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last ist unzulässig. Die Erbschaftsteuer ist als Personensteuer im Sinne des § 12
