OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 30.09.1975, Az.: 20 W 128/73

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.1975 (Az.: 20 W 128/73) befasst sich mit der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte hinsichtlich der Entlassung eines Testamentsvollstreckers. Im Zentrum steht die Frage, ob das deutsche Nachlassgericht für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers zuständig ist, wenn es um den im Inland befindlichen beweglichen Nachlass eines österreichischen Erblassers geht. Das Gericht hat entschieden, dass deutsche Nachlassgerichte für solche Verfahren zuständig sind, wenn sich der Nachlassgegenstand im Inland befindet, auch wenn der Erblasser ausländischer Staatsangehörigkeit war. Dieses Urteil konkretisiert die Reichweite der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte und stärkt damit die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen. 2. Tenor Beschluss: Das Nachlassgericht Frankfurt am Main ist für die Entlassung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des im Inland belegenen beweglichen Nachlasses des österreichischen Erblassers zuständig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der österreichische Erblasser, wohnhaft und verstorben in Österreich, hinterließ ein Testament, in dem ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Der Nachlass umfasst sowohl in Österreich als auch in Deutschland befindliche Vermögenswerte. Insbesondere handelt es sich um bewegliche Gegenstände und Wertpapiere, die sich in Deutschland befinden. Nach Eintritt des Erbfalls beantragte eine Erbin vor dem deutschen Nachlassgericht die

Tenor

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