BFH 2. Senat, Urteil vom 28.08.2019, Az.: II R 8/17

Zusammenfassung:

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 2. Senat, vom 28.08.2019 (Az. II R 8/17), wurde die Frage des Beginns der Verzinsung bei einer Schenkungsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Anzeige endgültig geklärt. Das Urteil stellt klar, dass die Hinterziehungszinsen nicht bereits mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, sondern erst mit der Kenntnis des Finanzamts von der Steuerhinterziehung zu laufen beginnen. Diese Entscheidung knüpft eng an das gleichlautende Urteil II R 7/17 vom selben Tag an und bringt wichtige Klarheit für die Praxis der steuerlichen Verfolgung von Schenkungsteuerhinterziehungen. Für Erbrechts- und Steuerrechtsexperten sowie Steuerpflichtige bietet das Urteil eine präzise Orientierung, wie Verzugszinsen bei Steuerhinterziehungen berechnet werden müssen und wann der Zinslauf beginnt.

Tenor

Der Bundesfinanzhof entscheidet: Die Hinterziehungszinsen bei einer Schenkungsteuerhinterziehung, die durch Unterlassen der Anzeige begangen wurde, beginnen erst mit dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Die Verzinsung beginnt nicht bereits mit Ablauf der ursprünglichen Festsetzungsfrist.

Gründe

1. Einleitung und Hintergrund

Die Verzinsung von Steuernachforderungen ist ein zentrales Instrument des Steuerrechts zur Sicherstellung der pünktlichen Steuerzahlung. Im Bereich der Schenkungsteuer stellt sich dabei die Frage, ab wann Hinterziehungszinsen zu laufen beginnen, wenn die Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Anzeige erfolgt. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beträgt in der Regel vier Jahre; bei Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Doch der genaue Zeitpunkt, ab dem die Zinsen berechnet werden, war bisher nicht eindeutig geregelt und führte zu Rechtsunsicherheiten.

2. Verfahrensgang und Ausgangslage

Im vorliegenden Fall ging es um eine Schenkungsteuerhinterziehung, bei der der Steuerpflichtige die Anzeige der Schenkung unterlassen hatte. Das Finanzamt forderte neben der Nachzahlung der Schenkungsteuer auch Hinterziehungszinsen. Die zentrale Frage war, ob diese Zinsen bereits mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (vier Jahre) oder erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, an dem das Finanzamt erstmals von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangte.

3. Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich im § 233a der Abgabenordnung (AO), der die Hinterziehungszinsen regelt, sowie im § 169 AO, der die Festsetzungsfristen definiert. Nach § 233a Abs. 2 AO beginnen Hinterziehungszinsen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, zu laufen. Jedoch enthält die Regelung Ausnahmen und ist in der Praxis komplex.

Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert sich bei Steuerhinterziehung von vier auf zehn Jahre. Dies bedeutet, dass das Finanzamt innerhalb von zehn Jahren die Steuer festsetzen kann, wenn eine Hinterziehung vorliegt.

4. Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.08.2019 (II R 8/17) entschieden, dass die Hinterziehungszinsen nicht automatisch mit Ablauf der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist beginnen. Vielmehr ist der Zinslauf erst mit dem Zeitpunkt zu starten, zu dem das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt – also faktisch erst dann, wenn die Steuerhinterziehung aufgedeckt wird.

Die Begründung fußt auf dem Zweck der Hinterziehungszinsen, nämlich den Steuerpflichtigen für die verspätete Zahlung der Steuer zu belangen. Solange das Finanzamt die Hinterziehung nicht kennt, besteht keine Möglichkeit zur Festsetzung der Steuer und damit auch keine Grundlage für den Zinslauf. Würde man den Zinslauf bereits mit Ablauf der ursprünglichen Festsetzungsfrist beginnen lassen, würde dies den Sinn der Verzinsung verfehlen und zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Steuerpflichtigen führen.

5. Auslegung der gesetzlichen Regelungen

Der BFH interpretierte § 233a AO im Zusammenhang mit den Festsetzungsfristen so, dass die gesetzlichen Verzinsungsregelungen nur dann Anwendung finden können, wenn die Steuerhinterziehung bekannt ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung zu anderen Steuerarten, etwa der Einkommensteuer, und schafft eine einheitliche Linie.

Darüber hinaus wurde herausgearbeitet, dass die gesetzlichen Regelungen zum Zinslauf nicht als Strafzinsen im engeren Sinne zu verstehen sind, sondern als Ausgleich für den entgangenen Steuerbetrag. Somit ist es sachgerecht, den Zinslauf erst mit dem Bekanntwerden der Hinterziehung zu beginnen.

6. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die steuerrechtliche Praxis und das Erbrecht:

  • Für Steuerpflichtige: Es wird eine klare, nachvollziehbare Regelung geschaffen, wann Hinterziehungszinsen fällig werden. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert unverhältnismäßige Zinserhebungen.
  • Für Finanzbehörden: Die Finanzämter müssen ihre Zinserhebungspraxis anpassen und dürfen Hinterziehungszinsen erst ab Kenntnis der Steuerhinterziehung berechnen.
  • Für Berater im Erbrecht und Steuerrecht: Die Entscheidung ist ein wichtiges Argument bei der Beratung von Erben und Schenkungsempfängern hinsichtlich steuerlicher Risiken und Nachforderungen.

7. Vergleich mit dem Urteil II R 7/17

Das Urteil II R 8/17 ist inhaltlich mit dem Urteil II R 7/17 identisch, welches am selben Tag erging und sich mit einer vergleichbaren Fragestellung im Bereich der Erbschaftsteuer beschäftigte. Beide Entscheidungen führen zu einer einheitlichen Rechtsprechung bezüglich des Beginns der Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehungen durch Unterlassen der Anzeige.

8. Fazit

Das Urteil des BFH vom 28.08.2019 (II R 8/17) stellt eine wichtige Klarstellung im Steuer- und Erbrecht dar. Es sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Verzinsung von Nachforderungen bei Schenkungsteuerhinterziehungen und schützt Steuerpflichtige vor übermäßigen Verzinsungen. Die Entscheidung ist insbesondere für Erbrechtsanwälte, Steuerberater und Erben von großer Bedeutung, da sie die steuerlichen Folgen von Schenkungen und Erbschaften präziser einschätzbar macht.

Durch die klare Festlegung des Beginns des Zinslaufs trägt das Urteil zu einer fairen und nachvollziehbaren Handhabung der Steuerhinterziehungszinsen bei und stärkt das Vertrauen in die steuerrechtliche Rechtsdurchsetzung.

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