FG Münster 3. Senat, Urteil vom 19.06.2008, Az.: 3 K 3145/06 Erb
Zusammenfassung:
```html Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG bei Nachversteuerung nach Gewerbeuntersagung – FG Münster Urteil vom 19.06.2008 (3 K 3145/06 Erb) Zusammenfassung Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Juni 2008 (Az. 3 K 3145/06 Erb) behandelt die komplexe Thematik der Nachversteuerung im Erbschaftsteuerrecht. Im Fokus steht die Frage, ob und wie der Schenker nach § 20 Abs. 1 ErbStG als Gesamtschuldner für Nachforderungen in Anspruch genommen werden kann, wenn es infolge einer Gewerbeuntersagung zu einem rückwirkenden Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a Abs. 5 ErbStG kommt. Das Gericht entschied, dass die Nachversteuerung, welche eine Verlust des Freibetrags zur Folge hat, als rückwirkendes Ereignis gilt und somit eine gemeinsame Haftung von Erbe und Schenker begründet. Dieses Urteil bringt für Schenkungen und Nachversteuerungen im betrieblichen Bereich wichtige Klarstellungen und verdeutlicht die steuerrechtlichen Risiken bei der Gewerbeuntersagung. Tenor Das Finanzgericht Münster erkennt an, dass der Schenker nach § 20 Abs. 1 ErbStG gemeinsam mit dem Erben als Gesamtschuldner für die Nachversteuerung von Erbschaftsteuer herangezogen werden kann, wenn durch eine Gewerbeuntersagung ein rückwirkender Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a Abs. 5 ErbStG eintritt. Die Klage des Steuerpflichtigen wird daher abgewiesen. Gründe 1. Einleitung Das Urteil des Finanzgerichts Münster
