OLG Bremen, Beschluss vom 14.09.2021, Az.: 5 W 27/21

Zusammenfassung:

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen vom 14.09.2021 (Az. 5 W 27/21) befasst sich mit der Vertretung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Entscheidend ist, dass der Antragsteller sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, wobei eine schriftliche Vollmacht ausreicht. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die eidesstattliche Versicherung gemäß § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden darf. Dieses Urteil knüpft an frühere Entscheidungen des OLG Celle und OLG Düsseldorf an und stärkt die Praxis der Vorsorgevollmachten im Erbscheinverfahren. Das Ergebnis erleichtert insbesondere die Nachlassregelung für Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit.

Tenor

Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist die Vertretung des Antragstellers durch einen Bevollmächtigten zulässig; hierfür genügt eine schriftliche Vollmacht. Die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall beantragte eine Person, die aufgrund einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage war, den Erbschein selbst zu beantragen, die Erteilung eines Erbscheins. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wurde ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt, der im Namen des Antragstellers handelte. Die Frage stand im Raum, ob die Vertretung im Erbscheinsverfahren zulässig sei und ob die eidesstattliche Versicherung, die nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG erforderlich ist, von einem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden könne. Das Amtsgericht hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Vertretung und forderte die persönliche Abgabe der Versicherung durch den Antragsteller.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde, welche das OLG Bremen zu entscheiden hatte. Das Gericht prüfte insbesondere die Zulässigkeit einer schriftlichen Vollmacht und die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.

Rechtliche Würdigung

Die Erteilung eines Erbscheins regelt sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Gemäß § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist bei der Antragstellung eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die Angaben im Antrag der Wahrheit entsprechen.

Die Vertretung im Erbscheinsverfahren ist grundsätzlich zulässig, da das Verfahren nicht ausschließlich an die persönliche Antragstellung gebunden ist. Nach § 80 FamFG kann sich der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht genügt, um die Vertretungsmacht zu belegen. Im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch zu prüfen, ob diese von einem Vertreter abgegeben werden kann.

Das OLG Bremen knüpft hier an die Rechtsprechung des OLG Celle, Beschl. v. 20.06.2018 – 6 W 78/18 und des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.04.2018 – 25 Wx 68/17 an, die bereits entschieden haben, dass ein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung für einen nicht geschäftsfähigen Antragsteller abgeben darf.

Das BGB regelt die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und die Wirksamkeit von Vertretung durch Vollmacht, insbesondere in den §§ 164 ff. BGB. Die Vorsorgevollmacht ist ein anerkanntes Instrument, um im Fall der Geschäftsunfähigkeit handlungsfähig zu bleiben (§ 1896 BGB).

Argumentation

Das OLG Bremen stellte klar, dass die Vertretung im Erbscheinsverfahren durch einen Bevollmächtigten zulässig und praktikabel ist. Dies dient dem Zweck, die Nachlassregelung auch für Personen mit eingeschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit zu ermöglichen, ohne dass diese persönlich vor Gericht erscheinen müssen.

Die schriftliche Vollmacht ist ein ausreichend sicheres Mittel, die Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, was die Antragstellung vereinfacht und beschleunigt.

Zur eidesstattlichen Versicherung führte das Gericht aus, dass diese nicht zwangsläufig persönlich vom Antragsteller abgegeben werden muss, wenn dieser nicht geschäftsfähig ist. Ein Vorsorgebevollmächtigter, der aufgrund einer wirksamen Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten des Antragstellers wahrnimmt, kann die Versicherung abgeben. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der durch das FamFG und das BGB die Interessen von Geschäftsunfähigen schützen und dennoch eine wirksame Nachlassregelung ermöglichen will.

Die Entscheidung berücksichtigt auch, dass die eidesstattliche Versicherung eine Erklärung über die Wahrheit der Angaben ist und der Vorsorgebevollmächtigte im Rahmen seiner Vertretungsmacht für den Antragsteller handeln darf. Die Gefahr, dass die Versicherung durch den Bevollmächtigten missbraucht wird, ist durch die gesetzlichen Kontrollmechanismen und die gerichtliche Prüfung ausreichend minimiert.

Bedeutung und praktische Relevanz

Das Urteil des OLG Bremen stärkt die Rechtssicherheit im Erbscheinsverfahren und erleichtert die Nachlassabwicklung für eine breite Personengruppe. Insbesondere für Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit oder vollständiger Geschäftsunfähigkeit stellt es eine wichtige Klarstellung dar, dass die Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten zulässig ist.

Für Betroffene bedeutet dies, dass die Nachlassregelung auch ohne persönliche Anwesenheit oder direkte Antragstellung möglich ist. Die Nutzung einer Vorsorgevollmacht wird dadurch noch attraktiver, da sie nicht nur für medizinische Entscheidungen oder Vermögensangelegenheiten im Alltag gilt, sondern auch für gerichtliche Verfahren wie das Erbscheinsverfahren.

Juristische Laien sollten beachten, dass eine schriftliche Vollmacht ausreichend ist, um den Bevollmächtigten im Erbscheinverfahren zu legitimieren. Eine notarielle Beurkundung ist zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Zudem sollte die Vollmacht eindeutig die Befugnis zur Vertretung im Erbscheinverfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umfassen.

Für Erben und Vorsorgebevollmächtigte empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls eine anwaltliche Beratung, um die Vertretungsmacht klarzustellen und die Nachlassabwicklung reibungslos zu gestalten.

Abschließend ist hervorzuheben, dass die Entscheidung des OLG Bremen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des FamFG und BGB steht und eine praxisorientierte Lösung bietet, die den Anforderungen des modernen Erbrechts gerecht wird.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Vollmachtserteilung: Achten Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht darauf, die Vertretung im Erbscheinsverfahren explizit zu regeln.
  • Schriftform genügt: Eine schriftliche Vollmacht ist ausreichend, eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert.
  • Eidesstattliche Versicherung: Bei nicht geschäftsfähigen Antragstellern kann der Vorsorgebevollmächtigte die eidesstattliche Versicherung abgeben.
  • Rechtsberatung: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen.
  • Nachlassregelung: Die Entscheidung erleichtert die Nachlassregelung durch bevollmächtigte Personen, was insbesondere bei Geschäftsunfähigkeit von großer Bedeutung ist.

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