SG Düsseldorf 27. Kammer, Urteil vom 23.10.2003, Az.: S 27 RA 99/02
Zusammenfassung:
```html Hinterbliebenenrentenanspruch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – Urteil des SG Düsseldorf (S 27 RA 99/02) Zusammenfassung Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2003 (Az. S 27 RA 99/02) behandelt einen wegweisenden Fall zur Frage des Hinterbliebenenrentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Fokus stand die Anerkennung des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente für eingetragene Lebenspartner, die rechtlich nicht mit Ehepartnern gleichgestellt waren. Das Gericht entschied, dass der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente ausschließlich Ehegatten vorbehalten hat und eine analoge Anwendung auf Lebenspartner nicht möglich sei. Dieses Urteil hat entscheidende Bedeutung für die Rechtsstellung von Lebenspartnern im Sozialversicherungsrecht und unterstreicht die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen zur Gleichstellung. Tenor Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche Rentenversicherung den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur für Ehegatten vorsieht und eine analoge Anwendung auf eingetragene Lebenspartner nicht zulässig ist. Gründe 1. Ausgangslage und rechtlicher Rahmen Die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2003 wurde in einer Zeit getroffen, in der die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingeführt wurde, aber noch nicht in allen Rechtsbereichen der Ehe gleichgestellt
