LG Rottweil 2. Zivilkammer, Urteil vom 14.08.2015, Az.: 2 O 267/14

Zusammenfassung:

```html Hinfälligwerden von Teilungsanordnungen des Erblassers und zulässige Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – LG Rottweil, Urteil vom 14.08.2015 (2 O 267/14) Zusammenfassung Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. August 2015 (Az. 2 O 267/14) behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilungsanordnungen des Erblassers im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinfällig werden können, wenn sich die Miterben auf eine abweichende Auseinandersetzung einigen. Zudem beleuchtet das Gericht die Zulässigkeit einer identitätswahrenden Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Mittel zur Erbauseinandersetzung. Das Gericht bestätigt, dass Teilungsanordnungen des Erblassers grundsätzlich verbindlich sind, diese aber durch eine einvernehmliche Abweichung der Erben aufgehoben werden können. Weiterhin stellt das Urteil klar, dass die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine GbR zulässig ist, wenn die Identität der Gemeinschaft gewahrt bleibt und keine Gläubigerrechte verletzt werden. Das Urteil ist von hoher praktischer Bedeutung für die Gestaltung der Erbauseinandersetzung und die Vermeidung von langwierigen Auseinandersetzungen unter den Erben. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Teilungsanordnungen des Erblassers sind durch die einvernehmliche Vereinbarung der Miterben aufgehoben worden. Die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zulässig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Parteien tragen ihre Kosten jeweils selbst. Gründe 1. Einleitung

Tenor

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