BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 02.07.1992, Az.: IX ZR 256/91

Zusammenfassung:

```html Haftung des Anwalts wegen Versäumnisses der Dürftigkeitseinrede des Nachlasses – BGH Urteil IX ZR 256/91 vom 02.07.1992 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juli 1992 (Az. IX ZR 256/91) behandelt die Haftung eines Anwalts wegen des Unterlassens der Dürftigkeitseinrede im Rahmen der Nachlassabwicklung. Dabei steht im Fokus, wie der Schadensersatz zu berechnen ist, wenn der Anwalt versäumt, diese wichtige Einrede geltend zu machen. Zudem legt der BGH dar, welche Substantiierungspflichten der Erbe hinsichtlich eines Einwands wegen schlechter Nachlassverwaltung trägt. Das Urteil bietet damit nicht nur praxisrelevante Hinweise für die anwaltliche Tätigkeit im Erbrecht, sondern stärkt auch die Schutzrechte von Erben gegenüber anwaltlichen Fehlern und verdeutlicht die Anforderungen an die Nachweisführung bei Einreden gegen den Nachlass. Tenor Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für den Schaden haftet, der entsteht, wenn er die Dürftigkeitseinrede des Nachlasses nicht erhebt. Die Schadensberechnung orientiert sich dabei an der konkreten Vermögenslage des Nachlasses. Der Erbe muss im Gegenzug substantiierte Angaben machen, wenn er sich gegen den Einwand der schlechten Nachlassverwaltung zur Wehr setzt. Fehlt diese Substantiierung, bleibt die Dürftigkeitseinrede wirksam. Gründe des Urteils 1. Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt im Rahmen der Nachlassabwicklung die Dürftigkeitseinrede nicht rechtzeitig

Tenor

Gründe

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