SG Mainz 4. Kammer, Urteil vom 23.08.2016, Az.: S 4 AS 921/15
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Sozialgerichts Mainz (Az. S 4 AS 921/15) vom 23.08.2016 behandelt die Frage der Vermögensberücksichtigung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 9 SGB II) unter besonderer Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs aus einem Berliner Testament. Im Streitfall forderte das Jobcenter die Anrechnung eines Pflichtteilsanspruchs als Vermögen des Antragstellers. Das Gericht entschied, dass der Anspruch grundsätzlich zu berücksichtigen ist, jedoch aufgrund des ausreichenden Barvermögens des überlebenden Elternteils keine besondere Härte vorliegt, die eine Schonung des Pflichtteilsanspruchs rechtfertigen würde. Das Urteil stellt klar, dass Pflichtteilsansprüche in der Vermögensanrechnung bei der Grundsicherung grundsätzlich relevant sind, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen. 2. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der Kläger bezog Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Jobcenter setzte bei der Vermögensprüfung einen Pflichtteilsanspruch des Klägers aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters an, der gemeinsam mit der Mutter ein Berliner Testament aufgesetzt hatte. In diesem Testament hatten sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, während die Kinder als Schlusserben bestimmt wurden. Nach dem Tod des Vaters machte der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Das Jobcenter berücksichtigte diesen Pflichtteilsanspruch als verwertbares
