FG Düsseldorf 14. Senat, Urteil vom 04.05.2006, Az.: 14 K 5266/02 G,F

Zusammenfassung:

```html Gewerblicher Grundstückshandel und Nachhaltigkeit bei Gebäudeerstellung durch Generalunternehmer – Eine Analyse des Urteils FG Düsseldorf 14 K 5266/02 G,F vom 04.05.2006 Zusammenfassung Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (14. Senat) vom 04.05.2006 (Az. 14 K 5266/02 G,F) beschäftigt sich mit der komplexen Fragestellung des gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit bei einer Gebäudeerstellung durch einen Generalunternehmer. Im Mittelpunkt steht die Bewertung der Veräußerungsabsicht bei der Veräußerung lediglich eines Grundstücks, das in zwei getrennten notariellen Verträgen veräußert wurde. Das Gericht prüfte insbesondere, ob eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die zum gewerblichen Grundstückshandel führt, und wie sich die bedingte Veräußerungsabsicht sowie die Vertragsgestaltung auf die Steuerpflicht auswirken. Das Urteil gibt wichtige Orientierungshilfen für Steuerpflichtige und Berater im Bereich des Erbrechts und der Immobilienbesteuerung. Tenor Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Veräußerung eines Grundstücks, dessen Gebäude durch einen Generalunternehmer errichtet wurde, die Nachhaltigkeit der Tätigkeit und die Veräußerungsabsicht im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Die bloße Veräußerung eines Grundstücks in zwei notariellen Verträgen begründet nicht automatisch einen gewerblichen Grundstückshandel, insbesondere wenn eine bedingte Veräußerungsabsicht vorliegt. Gründe 1. Ausgangssituation und rechtlicher Hintergrund Der gewerbliche Grundstückshandel ist ein steuerrechtlich hochrelevantes Thema, das immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist. Kernfrage ist, wann die

Tenor

Gründe

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