Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Urteil vom 29.01.2013, Az.: L 2 R 391/12 ZVW

Zusammenfassung:

```html Gesetzliche Rentenversicherung und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen – Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (L 2 R 391/12 ZVW) Zusammenfassung: Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.01.2013 (Az. L 2 R 391/12 ZVW) beschäftigt sich mit der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Rentenempfängers. Zentral ist hierbei die Frage, ob und in welchem Umfang die Rentenversicherung ihre Rückforderungsansprüche bei einer Erbengemeinschaft geltend machen kann und ob sie bei mehreren Erben die Auswahl eines einzelnen Rückforderungsschuldners treffen darf. Das Gericht entschied, dass die Rentenversicherung grundsätzlich berechtigt ist, Rückforderungen gegen die Gesamtheit der Erben zu richten. Gleichzeitig kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen einzelnen Erben als Rückforderungsschuldner auswählen. Das Urteil klärt damit wesentliche Fragen zur Rechtsstellung der Erben und zur Handhabung der Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen. Tenor Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung berechtigt ist, überzahlte Rentenleistungen von den Erben des Rentenempfängers zurückzufordern. Dabei kann die Rentenversicherung im Falle einer Erbengemeinschaft die Rückforderung gegenüber einem einzelnen Erben geltend machen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Erben haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung, sodass die Auswahl eines einzelnen Rückforderungsschuldners zulässig und praxisgerecht ist. Gründe 1. Einleitung: Hintergrund und rechtliche Problemstellung Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Rentenzahlungen

Tenor

Gründe

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