BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11
Zusammenfassung:
BGH-Urteil III ZR 53/11 vom 17.11.2011: Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmens gegen die bestattungspflichtige mittellose Ehefrau Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2011 (Az. III ZR 53/11) befasst sich mit der Frage, ob ein Bestattungsunternehmen einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der bestattungspflichtigen, aber mittellosen Ehefrau des Verstorbenen geltend machen kann. Im Kern geht es um die rechtlichen Folgen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der Bestattungspflicht. Der BGH bestätigt, dass das Bestattungsunternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, auch wenn die Ehefrau als Pflichtige selbst nicht zahlungsfähig ist. Jedoch sind aufgrund der Mittellosigkeit der Pflichtigen Grenzen bei der Durchsetzung des Anspruchs zu berücksichtigen. Dieses Urteil bietet wichtige Klarheit für die Praxis und zeigt die Grenzen der Haftung bei Bestattungspflichten auf. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass ein Bestattungsunternehmen gegen die gesetzlich bestattungspflichtige, aber mittellose Ehefrau eines Verstorbenen einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich hat. Die Durchsetzung des Anspruchs kann jedoch aufgrund fehlender Vermögenswerte der Pflichtigen eingeschränkt sein. Gründe der Entscheidung 1. Sachverhalt Im vorliegenden Fall hatte ein Bestattungsunternehmen die Beerdigung eines verstorbenen Ehemanns durchgeführt. Die gesetzlich bestattungspflichtige Ehefrau war mittellos und konnte die Kosten nicht begleichen. Das Bestattungsunternehmen verlangte daher Aufwendungsersatz von ihr. Die Frage war, ob und in
