BGH 4b. Zivilsenat, Urteil vom 13.04.1988, Az.: IVb ZR 48/87

Zusammenfassung:

```html Gesamtgutsauseinandersetzung im streitigen Verfahren: Urteil des BGH IVb ZR 48/87 vom 13.04.1988 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 4. Zivilsenat, Aktenzeichen IVb ZR 48/87 vom 13.04.1988, behandelt die komplexe Thematik der Gesamtgutsauseinandersetzung im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Insbesondere steht die richterliche Gestaltungsfreiheit im Mittelpunkt, wenn es um die wirksame Regelung der Gesamtgutsverbindlichkeiten geht. Der BGH stellt klar, dass der Richter im streitigen Verfahren bei der Teilung des Gesamtgutes weitreichende Befugnisse besitzt, um eine faire und rechtlich korrekte Lösung herbeizuführen. Die Entscheidung präzisiert zudem die Voraussetzungen, unter denen eine Gesamtgutsauseinandersetzung als teilungsreif gilt und wie Gesamtgutsverbindlichkeiten wirksam in die Auseinandersetzung einzubeziehen sind. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Praxis der erbrechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere bei Güterständen mit Gesamtgut (z.B. altdeutsches Recht, Ehegüterrecht in Sonderfällen). Tenor Der Bundesgerichtshof bestätigt die richterliche Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gesamtgutsauseinandersetzung und stellt fest, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten wirksam in der Auseinandersetzung berücksichtigt werden können. Die Teilungsreife ist gegeben, wenn eine abschließende und endgültige Verteilung des Gesamtgutes möglich ist. Das Urteil hebt hervor, dass das Gericht auch im streitigen Verfahren eine angemessene Gesamtgutsauseinandersetzung herbeiführen darf. Gründe 1. Einführung und rechtlicher Hintergrund Die Gesamtgutsauseinandersetzung stellt im Erbrecht eine besondere Herausforderung dar, weil sie nicht nur die Verteilung des

Tenor

Gründe

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