BFH 2. Senat, Urteil vom 20.03.2002, Az.: II R 53/99
Zusammenfassung:
Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2 a ErbStG 1974 a.F. – BFH-Urteil II R 53/99 vom 20.03.2002 Zusammenfassung: Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 2. Senat, vom 20. März 2002 (Az. II R 53/99) beschäftigt sich mit der Auslegung des Freibetrags für Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2 a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung von 1974. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der Freibetrag bei der Abgabe der Inanspruchnahmeerklärung durch Gesamtrechtsnachfolger anzuwenden ist und welche Konsequenzen die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf diese hat. Der BFH entschied, dass die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf Gesamtrechtsnachfolger sowie die Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags präzise auf die Rechtslage und die jeweiligen Beteiligten abzustellen ist. Das Urteil bietet wichtige Hinweise für die Nachlassplanung und die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im Erbfall. Tenor Der BFH hat entschieden, dass die Inanspruchnahme des Freibetrags für Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2 a ErbStG 1974 a.F. durch Gesamtrechtsnachfolger nur wirksam ist, wenn die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens auf diese erfolgt. Die Erklärung zur Inanspruchnahme ist auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu beziehen und kann nicht pauschal für den gesamten Nachlass abgegeben werden. Das Urteil stellt klar, dass Sonderbetriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer gesondert zu behandeln ist und der
