LG Hamburg 27. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2018, Az.: 327 O 475/15
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 327 O 475/15) vom 22. Februar 2018 befasst sich mit der Feststellungsklage einer Witwe iranischer Staatsangehörigkeit, die einen Anspruch auf einen Wertausgleich bezüglich einer Immobilie geltend macht. Im Streit stand die Frage, in welcher Höhe der Wertausgleich zu bemessen ist, nachdem der verstorbene Ehemann Eigentümer der Immobilie war. Das Gericht entschied, dass der Anspruch der Witwe nach den deutschen erbrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist und berücksichtigte dabei insbesondere den Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB in Verbindung mit den erbrechtlichen Regelungen. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen und Grenzen des Wertausgleichsanspruchs gegenüber Immobilienvermögen im Erbfall, insbesondere bei internationalen Bezügen. 2. Tenor Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass die Klägerin als Witwe des verstorbenen Erblassers einen Anspruch auf Wertausgleich in Höhe von [konkreter Betrag] Euro gegen die Beklagten hat. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf [konkreter Betrag] Euro festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, war mit dem Erblasser verheiratet. Der Erblasser war Eigentümer einer in Deutschland gelegenen Immobilie, die zum Nachlass gehörte. Nach dem Tod des Ehemannes erhob die Witwe eine Feststellungsklage mit dem Ziel, ihren Anspruch auf Wertausgleich bezogen auf die Immobilie feststellen zu lassen.
