BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 06.05.2015, Az.: XII ZB 306/14

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), 12. Zivilsenat, vom 06.05.2015 (Az. XII ZB 306/14) behandelt die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens beim Zugewinnausgleich, insbesondere die Berücksichtigung der Wertsteigerung privilegierten Vermögens durch den abnehmenden Wert eines Nießbrauchs. Im Streit stand, wie sich die gestiegenen Grundstückspreise auf das privilegierte Vermögen und damit auf den Zugewinnausgleich auswirken. Der BGH stellte klar, dass bei der Bewertung des Anfangs- und Endvermögens die Wertsteigerung eines Grundstücks trotz eines darauf lastenden Nießbrauchs zu berücksichtigen ist, wobei der Wert des Nießbrauchs aufgrund der Wertsteigerung relativ abnimmt. Das Urteil verdeutlicht die genaue Ausgestaltung der Vermögensbewertung im Zugewinnausgleich und schafft Rechtssicherheit für die Praxis. 2. Tenor Beschluss: Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Beschwerdewert: Nicht angegeben. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens zweier Ehegatten für den Zugewinnausgleich gemäß §§ 1363 ff. BGB. Ein Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe ein Grundstück in seinem Vermögen, das mit einem Nießbrauch belastet war. Während der Ehezeit kam es zu einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks, unter anderem aufgrund gestiegener Grundstückspreise in der betreffenden

Tenor

Gründe

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