BGH Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 25.11.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 44/12

Zusammenfassung:

```html Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" und Strafvollzugsrecht: Analyse des BGH-Urteils AnwZ (Brfg) 44/12 vom 25.11.2013 Zusammenfassung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. November 2013 (Az. AnwZ (Brfg) 44/12) entschieden, dass das Strafvollzugsrecht dem Verwaltungsrecht zuzurechnen ist und damit die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ auch für Rechtsanwälte gilt, die schwerpunktmäßig im Strafvollzugsrecht tätig sind. Das Urteil klärt eine lang umstrittene Rechtsfrage und schafft Rechtssicherheit für Anwälte, die in diesem Bereich beratend tätig sind. Die Entscheidung des BGH betont die enge Verbindung zwischen Strafvollzug und Verwaltungsrecht und unterstreicht die Bedeutung der Fachanwaltsordnung für die fachliche Qualifikation von Rechtsanwälten in spezialisierten Rechtsgebieten. Tenor Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass das Strafvollzugsrecht dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist. Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ ist daher auch Rechtsanwälten erlaubt, die überwiegend im Bereich des Strafvollzugsrechts tätig sind. Die Revision wird verworfen. Gründe der Entscheidung 1. Einleitung: Bedeutung der Fachanwaltsbezeichnung Die Fachanwaltsordnung (FAO) regelt die Anerkennung und den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen, die eine besondere Qualifikation in bestimmten Rechtsgebieten dokumentieren. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ ist hier von zentraler Bedeutung, da das Verwaltungsrecht ein breit gefächertes Gebiet mit zahlreichen Spezialgebieten ist. Die Frage, ob das Strafvollzugsrecht als Teilgebiet des Verwaltungsrechts anzusehen ist,

Tenor

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