FG München 4. Senat, Urteil vom 17.10.1997, Az.: 4 K 3177/94
Zusammenfassung:
```html Erbschaftsteuerpflicht für eine aufgrund eines Erbvergleichs gezahlte Abfindung für ein Sachvermächtnis – Das Urteil des FG München (4 K 3177/94) vom 17.10.1997 Zusammenfassung Das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. Oktober 1997 (Az. 4 K 3177/94) beschäftigt sich mit der Frage der Erbschaftsteuerpflicht für eine Abfindung, die aufgrund eines Erbvergleichs für ein Sachvermächtnis gezahlt wurde. Im Mittelpunkt steht die Bewertung, ob eine solche Abfindung als steuerpflichtiger Erwerb aus Todes wegen anzusehen ist. Das Gericht entschied, dass diese Abfindung grundsätzlich der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, da sie eine erbschaftsteuerrechtlich relevante Vermögensübertragung darstellt. Der Fall verdeutlicht, wie Erbvergleichsregelungen steuerlich zu behandeln sind und gibt wichtige Hinweise für die Praxis, insbesondere bei der Gestaltung von Erbauseinandersetzungen und der Bewertung von Sachvermächtnissen. Tenor Das Finanzgericht München erkennt an, dass die im Rahmen eines Erbvergleichs gezahlte Abfindung für ein Sachvermächtnis als Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zu qualifizieren und somit erbschaftsteuerpflichtig ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gründe der Entscheidung 1. Ausgangssituation und Sachverhalt Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Erbschaftsteuerpflicht einer Abfindungszahlung, die im Rahmen eines Erbvergleichs geleistet wurde. Der Erblasser hatte ein Sachvermächtnis zugunsten eines der Erben bestimmt. Aufgrund eines Erbvergleichs wurde jedoch vereinbart, dass der Berechtigte anstelle des Sachvermächtnisses eine Geldabfindung
