FG Köln 7. Senat, Urteil vom 06.09.2022, Az.: 7 K 2720/20
Zusammenfassung:
Das Urteil des Finanzgerichts Köln (7. Senat, Az.: 7 K 2720/20, Urteil vom 06.09.2022) beschäftigt sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung der Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung. Im Kern klärt das Gericht, unter welchen Voraussetzungen eine Zuwendung aus einer ausländischen Stiftung als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb anzusehen ist und welche Bedeutung die rechtliche Gestalt der Stiftung für die Steuerpflicht hat. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse zur Abgrenzung zwischen Schenkung und Erbschaft sowie zur Anwendung des deutschen Erbschaftsteuerrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Für Begünstigte ausländischer Stiftungen ergeben sich daraus wesentliche Hinweise zur steuerlichen Planung und zur Vermeidung von Nachteilen bei der Erbschaftsteuer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung stellt einen steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts dar. Die liechtensteinische Stiftung wird dem Vermögen des Stifters zugerechnet, wodurch die Zuwendung erbschaftsteuerlich zu erfassen ist. Die Finanzbehörde durfte die Steuerfestsetzung entsprechend vornehmen.
Gründe
1. Sachverhalt
Die Klägerin wurde von dem in Liechtenstein ansässigen Stifter als Nachfolgebegünstigte in einer liechtensteinischen Stiftung eingesetzt. Die Stiftung ist eine privatrechtliche Vermögensverwaltungseinrichtung, die nach liechtensteinischem Recht errichtet wurde und unabhängig vom Stifter operiert. Die Klägerin erhielt aus dieser Stiftung Vermögenswerte, deren Zuwendung sie erbschaftsteuerlich nicht oder nur teilweise anerkannt haben wollte. Das Finanzamt behandelte die Zuwendung als steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Steuerrechtliche Einordnung der Stiftung
Gemäß § 7 Abs. 1 ErbStG unterliegen Erwerbe von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Entscheidend ist, ob die Zuwendung aus der liechtensteinischen Stiftung als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung anzusehen ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Stiftung als eigenständiges Steuersubjekt zu behandeln ist oder das Vermögen der Stiftung dem Stifter zugerechnet wird.
Das FG Köln stellte fest, dass die liechtensteinische Stiftung aufgrund ihrer Konstruktion dem Vermögen des Stifters zuzurechnen ist. Die Stiftung dient letztlich der Vermögensnachfolge des Stifters, sodass die Zuwendung an die Nachfolgebegünstigte als Erwerb von Todes wegen nach deutschem Recht gilt. Diese Betrachtungsweise folgt der sog. „Durchgriffstheorie“, die in der erbschaftsteuerlichen Praxis bei ausländischen Stiftungen Anwendung findet.
2.2. Bedeutung des § 7 ErbStG und § 15 ErbStG
§ 7 ErbStG definiert den steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, während § 15 ErbStG die Schenkung unter Lebenden regelt. Das Gericht betonte, dass eine Einsetzung zur Nachfolgebegünstigten in einer Stiftung, die wegen der Vermögensbindung und der Nachfolgegestaltung der Erbschaft gleichzuhalten ist, als Erwerb von Todes wegen zu qualifizieren ist. Dies gilt unabhängig von der formalen rechtlichen Struktur der Stiftung nach liechtensteinischem Recht.
2.3. Grenzüberschreitende erbschaftsteuerliche Aspekte
Die Entscheidung berücksichtigt die internationale Dimension bei der Besteuerung ausländischer Stiftungen. Das FG Köln orientierte sich an den Grundsätzen des deutschen Erbschaftsteuerrechts und dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Zurechnung des Stiftungsvermögens zum Nachlass des Stifters verhindert Steuervermeidung und sichert die Steuerhoheit Deutschlands.
3. Praktische Auswirkungen und Hinweise für Betroffene
3.1. Steuerliche Planung und Beratung
Betroffene, die als Begünstigte einer ausländischen Stiftung eingesetzt werden, sollten frühzeitig eine umfassende steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Einsetzung als Nachfolgebegünstigte kann erhebliche erbschaftsteuerliche Folgen haben, insbesondere wenn die Stiftung dem Vermögen des Stifters zugerechnet wird. Eine transparente Dokumentation der Stiftungskonstruktion und der Zuwendungen ist ratsam.
3.2. Bedeutung der Stiftungskonstruktion
Die rechtliche Ausgestaltung der Stiftung beeinflusst maßgeblich die erbschaftsteuerliche Behandlung. Ein Vermögensübergang, der formal als Schenkung oder Stiftungseinsetzung erscheint, kann erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen eingestuft werden. Die Gestaltung sollte daher unter Berücksichtigung der deutschen erbschaftsteuerlichen Vorschriften erfolgen.
3.3. Meldepflichten und Steuererklärung
Begünstigte sollten die erhaltenen Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen ordnungsgemäß in der Erbschaftsteuererklärung angeben. Das Unterlassen kann zu Nachforderungen und Strafzahlungen führen. Das Urteil stärkt die Bedeutung einer vollständigen und korrekten Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden.
4. Fazit
Das Urteil des FG Köln (7 K 2720/20) stellt klar, dass die Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Stiftung erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen zu behandeln ist, wenn die Stiftung dem Vermögen des Stifters zugerechnet wird. Damit wird eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Vermögensnachfolgeregelungen erreicht. Für Begünstigte ausländischer Stiftungen ist dies ein wichtiger Hinweis, die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen und frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.
5. Gesetzliche Grundlagen (Auszug)
- § 7 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen
- § 15 ErbStG – Steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden
- § 3 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb
