BFH 2. Senat, Urteil vom 04.07.2012, Az.: II R 38/10
Zusammenfassung:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, 2. Senat, II R 38/10) vom 4. Juli 2012 behandelt die Erbschaftsteuer bei einem Erwerb aufgrund ausländischen Rechts, konkret einer Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht. Im Streit stand die Frage, ob die Vorschriften des Saarvertrags von 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung weiterhin Anwendung finden oder ob die deutsche Erbschaftsteuer unabhängig vom ausländischen Recht festgesetzt wird. Der BFH entschied, dass seit dem Wegfall der Anwendbarkeit des Saarvertrags keine Bindung an die Beurteilung nach ausländischem Recht besteht. Dies hat zur Folge, dass ein Erwerb durch Anwachsung nach französischem Recht auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, ohne die früheren vertraglichen Doppelbesteuerungsregelungen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer eigenständigen deutschen erbschaftsteuerlichen Prüfung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Tenor
Der Bundesfinanzhof entscheidet:
- Die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsung nach französischem Ehegüterrecht) ist nach deutschem Recht zu erheben, ohne an die Vorschriften des Saarvertrags von 1959 gebunden zu sein.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
- Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um die erbschaftsteuerliche Behandlung eines Vermögensübergangs infolge einer sogenannten Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht. Das Ehepaar war nach französischem Recht verheiratet, welches die Möglichkeit vorsieht, dass bei Tod eines Ehegatten dessen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen automatisch dem überlebenden Ehegatten zufällt (Anwachsung).
Nach dem Tod des einen Ehegatten beanspruchte das Finanzamt die Erhebung von Erbschaftsteuer auf den durch die Anwachsung erworbenen Vermögensanteil. Die Erben argumentierten, dass aufgrund des Saarvertrags vom 6. Juli 1959, der Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften zwischen Deutschland und Frankreich enthielt, keine deutsche Erbschaftsteuer erhoben werden dürfe. Insbesondere beriefen sie sich darauf, dass die Anwachsung nach französischem Recht nicht als Erbschaft im deutschen Sinne qualifiziert werden könne.
Das Finanzgericht lehnte die Klage ab, woraufhin der Fall bis zum Bundesfinanzhof gelangte.
Rechtliche Würdigung
Die zentrale Rechtsfrage betraf die Anwendbarkeit des Saarvertrags von 1959, der seinerzeit Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften und Schenkungen zwischen Deutschland und Frankreich enthielt. Der Vertrag sah vor, dass bestimmte Erwerbe nach ausländischem Recht nicht in Deutschland nochmals besteuert werden sollten, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.
Der BFH stellte zunächst fest, dass der Saarvertrag seit dem 6. Juli 1959 faktisch nicht mehr anwendbar ist, da sich die rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Bundesrepublik Deutschland sowie Frankreich inzwischen andere bilaterale Übereinkünfte und nationale Regelungen getroffen haben. Insbesondere ist die Vorschrift des Saarvertrags, die die Bindung an die Beurteilung nach ausländischem Recht vorsah, nicht mehr geltendes Recht.
Nach § 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) wird die Erbschaftsteuer nach deutschem Recht erhoben, wenn der Erblasser oder der Erwerber in Deutschland steuerlich ansässig ist oder sich der Erwerb auf inländisches Vermögen bezieht. Dabei ist für die Ermittlung des Erwerbs der deutsche Begriff der Erbschaft maßgeblich, der nicht zwangsläufig mit der ausländischen Rechtsnatur übereinstimmen muss.
Die Anwachsung nach französischem Recht stellt aus deutscher Sicht einen Erwerb von Todes wegen dar, der der Erbschaftsteuer unterliegt. Es besteht keine Verpflichtung, die ausländische Rechtsqualifikation zu übernehmen, wenn dadurch eine Steuerbefreiung oder eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
Argumentation
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der deutsche Gesetzgeber für die Erhebung der Erbschaftsteuer auf eine eigenständige Prüfung abstelle und nicht an die Beurteilung nach fremdem Recht gebunden sei. Die ausländische Rechtsnatur der Anwachsungsklausel spiele keine Rolle für die steuerliche Qualifikation des Erwerbs.
Weiterhin führte der BFH aus, dass der Saarvertrag von 1959 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich keine bindende Wirkung mehr entfaltet. Die damals geltenden Regelungen sind durch spätere völkerrechtliche Vereinbarungen und die Entwicklung des europäischen Steuerrechts überholt.
Das Gericht betonte zudem, dass das Ziel der Erbschaftsteuer darin bestehe, Vermögensübergänge von Todes wegen angemessen zu besteuern und dass eine Bindung an fremdes Recht zu steuerlichen Vorteilen führen könnte, die dem deutschen Steuerrecht widersprächen.
Bedeutung
Das Urteil hat weitreichende praktische Bedeutung für Erbfälle mit Auslandsbezug, insbesondere bei Ehegatten mit unterschiedlichem Staatsangehörigkeits- und Rechtsstatus. Es zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Vermögensübergängen die deutsche Erbschaftsteuer eigenständig anzuwenden ist und nicht auf ausländische Rechtsbegriffe abgestellt wird.
Für betroffene Erben bedeutet dies, dass sie sich nicht auf ausländische Rechtskonstruktionen berufen können, um die deutsche Erbschaftsteuer zu vermeiden. Die Anwendung des deutschen Erbschaftsteuerrechts kann zur Folge haben, dass ein Erwerb durch beispielsweise eine Anwachsungsklausel nach französischem Recht dennoch der deutschen Steuer unterliegt.
Darüber hinaus unterstreicht das Urteil die Bedeutung der aktuellen erbschaftsteuerlichen Beratung bei internationalen Sachverhalten. Betroffene sollten frühzeitig prüfen lassen, welche steuerlichen Pflichten in Deutschland bestehen und ob Doppelbesteuerungsabkommen oder andere internationale Regelungen anwendbar sind.
Im Ergebnis stärkt das Urteil die Rechtssicherheit und Klarheit bei der Erbschaftsteuerpflicht im grenzüberschreitenden Bereich und verhindert eine ungewollte Steuerbefreiung aufgrund veralteter völkerrechtlicher Abkommen.
Praktische Hinweise für Betroffene
- Frühe Beratung: Bei Erbfällen mit Auslandsbezug empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater mit internationaler Expertise.
- Prüfung der Rechtslage: Die nationale Erbschaftsteuer wird nach deutschem Recht erhoben, unabhängig von der ausländischen Rechtsnatur des Erwerbs.
- Doppelbesteuerung vermeiden: Prüfen Sie, ob aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung finden, um eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden.
- Vermögensstruktur beachten: Die Struktur des Vermögens und die jeweiligen Rechtsordnungen der beteiligten Staaten beeinflussen die Steuerpflicht maßgeblich.
- Erbschaftsteuererklärung: Erben sollten die Erbschaftsteuererklärung vollständig und korrekt einreichen, um Nachforderungen oder Strafen zu vermeiden.
