BFH 2. Senat, Urteil vom 05.04.2017, Az.: II R 30/15
Zusammenfassung:
```html Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit – Urteil des BFH 2. Senats (II R 30/15) vom 05.04.2017 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.04.2017 (Az. II R 30/15) stellt eine wegweisende Entscheidung zur Behandlung der Erbschaftsteuer im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens dar. Im Kern entschied der 2. Senat des BFH, dass die Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Dies bedeutet, dass die Steuerlast vorrangig vom Nachlassvermögen zu tragen ist, bevor Erben oder Vermächtnisnehmer in die Pflicht genommen werden. Die Entscheidung schafft Klarheit darüber, wie die Erbschaftsteuer im Insolvenzfall des Nachlasses zu behandeln ist und hat weitreichende Bedeutung für Erben, Nachlassverwalter und Finanzbehörden. Der Artikel erläutert die Hintergründe, die rechtlichen Grundlagen sowie die Folgen dieser Entscheidung verständlich und praxisnah. Tenor Die Erbschaftsteuer, die auf den Nachlass entfällt, ist als Masseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung anzusehen. Sie ist daher vorrangig aus dem Nachlassvermögen zu begleichen, bevor Ansprüche der Erben berücksichtigt werden. Die Finanzbehörde kann die Erbschaftsteuer nicht unmittelbar von den Erben fordern, solange ein Nachlassinsolvenzverfahren besteht. Gründe der Entscheidung 1. Einleitung und Verfahrenshintergrund Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Erbschaftsteuer, die auf einen Nachlass entfällt, im Falle eines eröffneten Nachlassinsolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu behandeln ist. Konkret wurde vor dem BFH geklärt,
