Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 11. Zivilsenat, Urteil vom 19.05.1998, Az.: 11 U 36/98

Zusammenfassung:

```html Erbschaftsrecht der DDR: Umfang der Befugnisse des vor dem 01.01.1976 eingesetzten Vorerben – Urteil des OLG Sachsen-Anhalt (11 U 36/98) Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 1998 (Az. 11 U 36/98) befasst sich mit dem Erbrecht in der ehemaligen DDR und insbesondere mit dem Umfang der Befugnisse eines vor dem 01.01.1976 eingesetzten Vorerben. Die Entscheidung behandelt die Frage, inwiefern der Vorerbe berechtigt war, über das Nachlassvermögen zu verfügen, und welche Einschränkungen dabei gemäß den speziellen erbrechtlichen Regelungen der DDR zu beachten sind. Das Gericht klärte, dass die Befugnisse des Vorerben vor dem in Kraft treten des neuen Erbrechts am 01.01.1976 enger zu fassen sind als nach bundesdeutschem Recht. Insbesondere wurden Verfügungen, die über den gewöhnlichen Verwaltungsspielraum hinausgehen, nur eingeschränkt zugelassen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Erbfälle mit Verweis auf das DDR-Recht und stellt eine wichtige Orientierung für Rechtsanwälte und Erben dar, die sich mit der Rechtslage vor der Wiedervereinigung auseinandersetzen müssen. Tenor Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entscheidet, dass der vor dem 01.01.1976 eingesetzte Vorerbe im Rahmen des Erbrechts der DDR nur über die gewöhnliche Verwaltung des Nachlasses verfügen durfte. Verfügungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Nacherben oder sind unwirksam. Die Berufung wird

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