OLG München 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.07.2010, Az.: 21 U 1843/10
Zusammenfassung:
```html Erbschaftskauf und Auskunftsanspruch: Analyse des Urteils des OLG München (21 U 1843/10) vom 05.07.2010 Zusammenfassung: Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 05.07.2010 (Az. 21 U 1843/10) befasst sich mit einem zentralen Problem im Erbrecht: dem Auskunftsanspruch eines Erwerbers eines Erbanteils im Rahmen eines Erbschaftskaufs, wenn dieser durch den Tod eines mitvererbenden Miterben die volle Erbenstellung erlangt. Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen dem Erwerber gegenüber den anderen Erben Auskunft über den Nachlass zusteht und wie sich der Tod eines mitveräußernden Miterben auf die Rechte des Erwerbers auswirkt. Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich besteht und sich aus dem Erbschaftskaufvertrag sowie aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergibt. Dieses Urteil ist von hoher praktischer Bedeutung für Erbschaftskäufe, besonders im Umgang mit Miterben und den damit verbundenen Informationsrechten. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1. Einführung und rechtlicher Hintergrund Der Erbschaftskauf ist ein häufig genutztes Rechtsinstitut, bei dem ein Miterbe oder Dritter einen Erbanteil oder den gesamten Erbteil eines Miterben käuflich erwirbt. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, welche Rechte und Pflichten sich für den Erwerber hinsichtlich
