OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 20.07.2005, Az.: 31 Wx 018/05, 31 Wx 18/05
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20.07.2005 (Az. 31 Wx 018/05, 31 Wx 18/05) behandelt die Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen, die einen früheren Ehegattenerbvertrag beeinträchtigen. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob eine Verfügung von Todes wegen, die einen aus einem Ehegattenerbvertrag begünstigten Ehegatten benachteiligt, wirksam ist. Zudem ging es um die Frage, ob Enkelkinder als stille Ersatzerben berufen werden können, wenn ihr abkömmlicher Elternteil auf eine Zuwendung verzichtet. Das OLG München bestätigte die Unwirksamkeit der Verfügung zugunsten Dritter, wenn diese den Ehegattenerbvertrag beeinträchtigt, und bejahte die stillschweigende Ersatzerbenberufung der Enkelkinder. Das Urteil stärkt den Schutz vertraglich vereinbarter Erbfolgen und bietet Rechtssicherheit bei Zuwendungsverzichten. 2. Tenor Beschluss: Die Verfügung von Todes wegen, welche den aus dem Ehegattenerbvertrag Begünstigten benachteiligt, ist unwirksam. Die Enkelkinder werden als stille Ersatzerben berufen, sofern der Abkömmling auf seine Zuwendung verzichtet. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall schlossen Eheleute einen Ehegattenerbvertrag, der im Falle des Todes eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten bestimmte Erbansprüche zusicherte. Nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten legte der überlebende Ehegatte eine Verfügung von Todes wegen vor, die von den Vereinbarungen des Ehegattenerbvertrags abwich und
