BSG 5. Senat, Urteil vom 13.09.1994, Az.: 5 RJ 44/93
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), 5. Senat, vom 13.09.1994 (Az.: 5 RJ 44/93) beschäftigt sich mit dem komplexen Zusammenspiel von Erbrecht und Fiskus, insbesondere dem sogenannten Fiskuserbrecht und der Sonderrechtsnachfolge. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Fiskus als Rechtsnachfolger im Erbfall Ansprüche geltend machen kann und wie sich dies auf die Erbauseinandersetzung auswirkt. Das BSG stellte klar, dass das Fiskuserbrecht nicht unbegrenzt wirkt, sondern durch spezielle gesetzliche Regelungen begrenzt wird. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge zugunsten des Fiskus und gibt damit wichtige Leitlinien für Erben, Fiskus und Rechtsanwälte. 2. Tenor Das Bundessozialgericht entscheidet: Der Fiskus tritt im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge nach den Vorschriften des § 1967 BGB nur unter den in der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die Klage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 10.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um einen Erbfall, bei dem der Fiskus als Gläubiger von Sozialversicherungsbeiträgen die Erben in Anspruch nahm. Die Erben bestritten die Forderung mit dem Argument, der Fiskus könne im Erbfall nicht in gleicher Weise wie private Gläubiger Rechte
