BFH 2. Senat, Urteil vom 17.11.2021, Az.: II R 39/19

Zusammenfassung:

Der BFH 2. Senat hat mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. II R 39/19) eine wegweisende Entscheidung zum Erbfall unter Anwendung italienischen Rechts getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist und wie die steuerliche Behandlung erfolgt. Das Gericht stellte klar, dass bei einem Erbfall mit Bezug zu Italien das italienische Erbrecht maßgeblich ist, sofern der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte. Gleichzeitig wurde die deutsche Erbschaftsteuer nicht ausgeschlossen, sondern unter Berücksichtigung des internationalen Privatrechts und Doppelbesteuerungsabkommens angewandt. Das Urteil bietet eine präzise Orientierung für Erbfälle mit Auslandsbezug und betont die Bedeutung der korrekten Rechtswahl im Erb- und Erbschaftsteuerrecht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Italien, verstarb im Jahr 2017. Sein Vermögen umfasste Immobilien sowohl in Italien als auch in Deutschland sowie weitere Vermögenswerte in beiden Staaten. Die Erben sind deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Nach dem Tod des Erblassers wurde die Erbschaftsteuer in Deutschland festgesetzt, wobei das Finanzamt die Anwendung deutschen Erbrechts zugrunde legte. Die Klägerin, eine Erbin, focht die Steuerfestsetzung an und machte geltend, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) und dem anwendbaren internationalen Privatrecht das italienische Erbrecht Anwendung finde. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos, weshalb die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

Rechtliche Würdigung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs basiert auf der Auslegung und Anwendung mehrerer maßgeblicher Rechtsnormen:

  • EuErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012): Diese Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Annahme und Gültigkeit von Testamenten in Erbfällen innerhalb der EU. Nach Art. 21 EuErbVO bestimmt sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
  • § 25 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz): Regelt die Steuerpflicht bei Erbfällen mit Auslandsbezug, insbesondere in Bezug auf inländisches Vermögen.
  • Internationales Privatrecht: Die Bestimmung des maßgeblichen Erbrechts erfolgt nach den Kollisionsnormen, die die EuErbVO ergänzt. Die Verordnung verdrängt nationale Kollisionsnormen und sieht vor, dass das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates Anwendung findet.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass italienisches Erbrecht auf den Nachlass des Erblassers anzuwenden ist, da dieser sich zum Zeitpunkt seines Todes gewöhnlich in Italien aufhielt. Die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland bleibt jedoch bestehen, da Vermögenswerte in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Steuerfestsetzung musste daher unter Berücksichtigung des italienischen Erbrechts erfolgen, um Doppelbesteuerung und unbillige Steuerfolgen zu vermeiden.

Argumentation

Der BFH argumentierte wie folgt:

Anwendbarkeit italienischen Erbrechts: Nach Art. 21 EuErbVO bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt. Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, weshalb italienisches Erbrecht gilt. Dies wird durch die Tatsache gestützt, dass der Erblasser dort lebte, seinen Lebensmittelpunkt hatte und auch Vermögenswerte dort vorhanden sind.

Keine Anwendung deutschen Erbrechts: Das deutsche Erbrecht findet keine Anwendung, da die EuErbVO eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen will und somit das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts Vorrang hat. Die deutsche Rechtslage wird daher nicht angewandt, obwohl Vermögen in Deutschland vorhanden ist.

Erbschaftsteuerliche Behandlung: Die deutsche Erbschaftsteuer bleibt bei inländischem Vermögen grundsätzlich bestehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der BFH stellte klar, dass die Anwendung des italienischen Erbrechts auf die Ermittlung der Erben und deren Erbquoten Einfluss hat, was wiederum für die Berechnung der deutschen Steuer maßgeblich ist. Die Steuerfestsetzung muss somit die tatsächlichen Erbquoten berücksichtigen, wie sie sich nach italienischem Recht ergeben.

Vermeidung von Doppelbesteuerung: Das Urteil betont die Bedeutung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Italien sowie internationaler Steuergrundsätze, um eine doppelte Besteuerung desselben Vermögens zu verhindern. Dabei sind die erbrechtlichen Verhältnisse nach italienischem Recht zu ermitteln und in der deutschen Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Bedeutung für Betroffene

Das Urteil des BFH hat erhebliche praktische Auswirkungen für Erbfälle mit grenzüberschreitenden Bezügen, insbesondere zwischen Deutschland und Italien:

  • Rechtswahl im Erbfall: Erblasser, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sollten die Auswirkungen der EuErbVO und des anwendbaren Erbrechts frühzeitig berücksichtigen. Die Bestimmung des geltenden Erbrechts beeinflusst maßgeblich die Erbfolge und die Steuerlast.
  • Erbschaftsteuerliche Planung: Die Entscheidung zeigt, dass auch bei Anwendung ausländischen Erbrechts die deutsche Erbschaftsteuer auf inländischem Vermögen erhoben wird. Steuerpflichtige sollten sich daher frühzeitig mit grenzüberschreitenden Steuerfragen auseinandersetzen und gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
  • Praktische Hinweise: Betroffene Erben und Nachlassverwalter sollten bei Erbfällen mit Auslandsbezug unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um die korrekte Rechtsanwendung und Steuerfestsetzung sicherzustellen. Dies umfasst die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts, die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts sowie die Berücksichtigung grenzüberschreitender steuerlicher Vorschriften.
  • Gestaltungsmöglichkeiten: Erblasser mit Vermögen in mehreren Staaten können durch testamentarische Verfügungen und frühzeitige Planung Einfluss auf die Rechtsanwendung und Steuerbelastung nehmen. Dabei sind die jeweiligen nationalen Vorschriften und die EuErbVO zu beachten.

Insgesamt stärkt das Urteil die Rechtssicherheit bei internationalen Erbfällen und fördert eine einheitliche Anwendung des Erbrechts innerhalb der EU, ohne die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland grundsätzlich auszuschließen.

Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.11.2021 (Az. II R 39/19) ist ein wichtiger Meilenstein im Bereich des internationalen Erbrechts und der Erbschaftsteuer. Es verdeutlicht die Anwendung des italienischen Erbrechts bei Erbfällen von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien, während die deutsche Erbschaftsteuerpflicht für inländisches Vermögen erhalten bleibt. Für Erben und Erblasser mit grenzüberschreitenden Vermögenswerten ist das Urteil eine unverzichtbare Orientierungshilfe. Eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Beratung ist essenziell, um Nachteile zu vermeiden und die Erbfolge sowie Erbschaftsteuer optimal zu gestalten.

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns