BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 05.07.2013, Az.: V ZR 81/12
Zusammenfassung:
```html Erbenhaftung für nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden – BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.07.2013 (Az. V ZR 81/12) befasst sich mit der Frage der Erbenhaftung für Wohngeldschulden, die nach dem Erbfall anfallen. Im Mittelpunkt steht die Rechtsfrage, ob solche Schulden als sogenannte Eigenverbindlichkeiten des Erben gelten und somit von diesem zu tragen sind. Der BGH hat entschieden, dass Wohngeldverbindlichkeiten, die nach dem Erbfall fällig werden, grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten, sondern als persönliche Verbindlichkeiten des Erben gelten. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe Eigentümer der Wohnung wird und die Wohngeldzahlungen auf den Eigentümer übergehen. Die Entscheidung bringt Klarheit in den Umgang mit laufenden Kosten einer Wohnung bei Erbschaften und ist von hoher praktischer Bedeutung für Erben, Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Tenor Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden sind keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern Eigenverbindlichkeiten des Erben als neuer Wohnungseigentümer. Der Erbe haftet für diese Zahlungen persönlich und nicht aus dem Nachlass. Die Revision wird zurückgewiesen. Gründe der Entscheidung 1. Einleitung Die Entscheidung des BGH vom 05. Juli 2013 (Az. V ZR 81/12) klärt eine wichtige Frage im Erbrecht und Wohnungseigentumsrecht: Wie ist mit Wohngeldschulden umzugehen, die nach dem Tod
