OLG München 20. Zivilsenat, Urteil vom 06.04.2016, Az.: 20 U 3830/15
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München, 20. Zivilsenat, vom 06.04.2016 (Az.: 20 U 3830/15) befasst sich mit einer Erbenauseinandersetzung nach dem Tod eines italienischen Staatsangehörigen. Im Zentrum stand die Frage des anwendbaren Rechts bei der Abhebung von Bargeld von einem deutschen "Oder-Konto" durch den überlebenden Ehegatten unmittelbar vor dem Erbfall sowie der Verwertung von Nachlassgegenständen nach italienischem Recht. Das Gericht entschied, dass für die Erbenauseinandersetzung das Erbrecht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich ist, hier also italienisches Recht. Die Abhebung vom Oder-Konto wurde rechtlich als Verfügung des Kontoinhabers betrachtet, die nicht ohne Weiteres dem Nachlass zugerechnet werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der internationalen Erbrechtsregelungen und die sorgfältige Prüfung grenzüberschreitender Vermögensverhältnisse. 2. Tenor Das Oberlandesgericht München entscheidet: Die Abhebung von Bargeld vom deutschen Oder-Konto durch den überlebenden Ehegatten unmittelbar vor dem Erbfall stellt keine Verfügung über Nachlassvermögen im Sinne des italienischen Erbrechts dar. Für die Erbenauseinandersetzung ist italienisches Erbrecht maßgeblich. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der Fall betrifft den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, jedoch über ein gemeinsames Konto bei einer deutschen Bank verfügte, das
