BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.1998, Az.: IV ZR 346/96
Zusammenfassung:
```html Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bei Grundstücksbeteiligung: Formerfordernis – BGH, Urteil vom 21.01.1998, IV ZR 346/96 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 1998 (Az. IV ZR 346/96) behandelt die Erbauseinandersetzung durch Abschichtung im Kontext von Grundstücksbeteiligungen und die hierbei zu beachtenden Formerfordernisse. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Abschichtung, die zur Aufhebung der Miterbengemeinschaft durch Zuweisung eines Grundstücks an einen Miterben führt, formfrei möglich ist oder ob die Schriftform erforderlich ist. Der BGH stellt klar, dass gemäß § 2373 BGB bei Grundstücken eine notarielle Beurkundung zwingend ist, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das Urteil betont die Bedeutung der Formvorschriften zum Schutz aller Miterben und der Rechtssicherheit im Grundbuch. Dieser Beitrag erläutert das Urteil ausführlich, erklärt die rechtlichen Hintergründe und gibt praktische Hinweise für die Erbauseinandersetzung bei Grundstücksbeteiligungen. Tenor Die Abschichtung eines Miterbenanteils an einem Grundstück bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Eine formfreie Abschichtung ist bei Grundstücksbeteiligungen nicht möglich. Das Urteil des BGH stellt klar, dass die Formerfordernisse des § 2373 BGB auch bei Vereinbarungen über Grundstücksmiterbanteile verbindlich sind. Gründe Die Erbauseinandersetzung ist ein zentraler Prozess in der Nachlassregelung, insbesondere wenn der Nachlass aus Grundstücken besteht, an denen mehrere Miterben beteiligt sind. Die Abschichtung ist dabei
