BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 28.10.2009, Az.: IV ZR 82/08
Zusammenfassung:
```html Erbauseinandersetzung und Anrechnung von Vorempfängen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden – Analyse des BGH-Urteils IV ZR 82/08 vom 28.10.2009 Zusammenfassung: Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Oktober 2009 (Az. IV ZR 82/08) befasst sich mit der Anrechnung von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung, wenn diese durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen, die ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, auf seinen Erbteil angerechnet werden müssen. Der BGH präzisiert die Anwendungsbereiche der gesetzlichen Vorschriften zur Einbeziehung von Vorempfängen und stellt klar, welche Rolle Vereinbarungen zwischen den Erben spielen. Das Urteil liefert damit wichtige Orientierung für die Praxis der Erbauseinandersetzung und die rechtssichere Gestaltung von Erbverträgen und vorweggenommenen Erbfolgen. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass bei der Erbauseinandersetzung die Anrechnung von Vorempfängen, die durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt sind, grundsätzlich nur dann erfolgt, wenn dies entweder gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Erben eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Die gesetzliche Anrechnungspflicht nach §§ 2050, 2051 BGB findet keine automatische Anwendung auf Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten unter Lebenden gewährt hat, sofern keine ausdrückliche Anrechnungsklausel besteht. Gründe 1. Einleitung Das Urteil des BGH vom 28.10.2009 (IV ZR 82/08) beschäftigt sich
