BFH 2. Senat, Urteil vom 30.01.2013, Az.: II R 6/12
Zusammenfassung:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 2. Senat, vom 30.01.2013 (Az. II R 6/12), befasst sich mit der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung eines sogenannten „Besserungsscheins“. Im konkreten Fall wurde der Besserungsschein zum Verkehrswert verkauft, wodurch der Eintritt des Besserungsfalls als steuerlich relevant angesehen wurde. Entscheidend war, dass dieser Verkauf keine schenkungsteuerrechtliche Konsequenz auslöste, da der Verkehrswert realisiert wurde und keine verdeckte Einlage vorlag. Das Urteil klärt das Verhältnis zwischen verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) und Schenkungsteuer und stellt klar, dass der Verkauf eines Besserungsscheins zum Marktwert den Besserungsfall auslöst, ohne automatisch eine Schenkung zu begründen.
Tenor
Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass der Verkauf eines Besserungsscheins zum Verkehrswert den Eintritt des Besserungsfalls im Sinne der Erbschaftsteuer auslöst, ohne dass dadurch eine schenkungsteuerpflichtige verdeckte Einlage begründet wird. Die Revision wird zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall ging es um die erbschaftsteuerliche Behandlung eines Besserungsscheins, der im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ausgestaltet war. Der Erblasser hatte seinerzeit einem nahestehenden Familienmitglied einen Besserungsschein gewährt. Ein Besserungsschein ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, die dem Gläubiger einen Anspruch auf künftige Zahlungen aus dem Unternehmen sichert, allerdings erst dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert („Besserungsfall“).
Im konkreten Fall wurde dieser Besserungsschein später von dem Begünstigten zum Verkehrswert verkauft. Die Finanzverwaltung wertete den Verkauf als Eintritt des Besserungsfalls und damit als steuerpflichtigen Vorgang im Sinne der Erbschaftsteuer. Gleichzeitig wurde geprüft, ob der Verkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, die wiederum eine schenkungsteuerliche Relevanz haben könnte.
Die Streitfrage vor dem BFH war, ob der Verkauf eines Besserungsscheins zum Verkehrswert automatisch eine schenkungsteuerliche Belastung begründet oder ob der Vorgang lediglich als Eintritt des Besserungsfalls zu werten ist.
Rechtliche Würdigung
Maßgeblich für die Beurteilung des Falles sind insbesondere die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), insbesondere §§ 7 ff. ErbStG, die die Übertragung von Vermögenswerten und deren Bewertung regeln.
Darüber hinaus sind die zivilrechtlichen Grundlagen des Besserungsscheins im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu beachten, insbesondere die Regelungen zu schuldrechtlichen Ansprüchen (§§ 241 ff. BGB) sowie die Grundsätze zur Bewertung von Forderungen (§ 13 ErbStG i.V.m. § 12 Bewertungsgesetz).
Für die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung sind die Grundsätze des Gesellschaftsrechts einschlägig, die eine vGA als Vermögensvorteil definieren, der einem Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet wird.
Argumentation
Der BFH stellte klar, dass der Verkauf eines Besserungsscheins zum Verkehrswert grundsätzlich als Eintritt des Besserungsfalls zu werten ist. Der Verkehrswert reflektiert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung und führt damit zur Realisierung des wirtschaftlichen Vorteils, der im Besserungsfall liegt.
Wichtig ist, dass der Verkehrswert objektiv ermittelt wird und der Verkauf nicht unter Wert erfolgt. Nur dann liegt keine verdeckte Einlage vor. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Verkaufspreis deutlich unter dem Verkehrswert läge und somit ein Vermögensvorteil auf Kosten der Gesellschaft bzw. des Erblassers übertragen würde.
Die Finanzverwaltung hatte argumentiert, dass der Verkauf des Besserungsscheins eine verdeckte Einlage darstelle, die schenkungsteuerrechtlich relevant sei. Der BFH widersprach dem mit der Begründung, dass der Verkauf zum Verkehrswert keine Schenkung darstelle, sondern eine entgeltliche Veräußerung. Dadurch wird der Besserungsfall aus steuerlicher Sicht ausgelöst, ohne dass es zu einer Doppelbesteuerung durch Schenkungsteuer kommt.
Dies entspricht auch der systematischen Auslegung des ErbStG, da der Besserungsschein als Forderung zu bewerten ist und der Verkauf den wirtschaftlichen Übergang des Vermögenswerts dokumentiert.
Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Erbfälle und Unternehmensnachfolgen, in denen Besserungsscheine eingesetzt werden. Für Erben, Unternehmensgründer und Steuerberater ist es wichtig zu wissen, dass der Verkauf eines Besserungsscheins zum Verkehrswert steuerlich den Eintritt des Besserungsfalls auslöst, ohne dass dabei zwangsläufig eine Schenkungsteuer entsteht.
Dies erlaubt eine flexible Gestaltung von Nachfolgeregelungen und die Möglichkeit, Forderungen aus Besserungsscheinen marktgerecht zu veräußern, ohne unerwünschte steuerliche Belastungen zu riskieren.
Praktische Hinweise für Betroffene:
- Vor einem Verkauf eines Besserungsscheins sollte stets eine fundierte Verkehrswertermittlung durchgeführt werden, um eine steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.
- Verkäufe unter dem Verkehrswert können schenkungsteuerliche Konsequenzen haben und sollten daher vermieden werden.
- Steuerberater sollten bei der Gestaltung von Besserungsscheinen und deren späterer Veräußerung stets die erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Rechtslage im Blick behalten.
- Die Dokumentation des Verkaufs und die Transparenz gegenüber den Finanzbehörden sind essentiell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Abschließend stärkt das BFH-Urteil die Rechtssicherheit im Umgang mit Besserungsscheinen und trägt zur Klarheit bei der Bewertung und steuerlichen Behandlung dieser speziellen schuldrechtlichen Instrumente bei.
