FG Köln 8. Senat, Urteil vom 19.10.2021, Az.: 8 K 3282/18

Zusammenfassung:

Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Oktober 2021 (Az. 8 K 3282/18) befasst sich mit der Frage, ob ein in Belgien begründetes gesetzliches Zusammenleben („Cohabitation legale“) zur deutschen Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer berechtigt. Das Gericht entschied, dass eine solche Erklärung in Belgien nicht automatisch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach deutschem Steuerrecht begründet. Die rechtliche Würdigung der steuerlichen Zusammenveranlagung orientiert sich an den nationalen Vorschriften und anerkennt ausländische Lebensgemeinschaften nur unter bestimmten, eng gefassten Bedingungen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der grenzüberschreitenden Anerkennung familienrechtlicher Verhältnisse im Steuerrecht und hat insbesondere für Paare, die im Ausland eine Lebenspartnerschaft eingehen, erhebliche steuerliche Auswirkungen.

Tenor

Das Finanzgericht Köln entscheidet:

  • Die in Belgien abgegebene Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben („Cohabitation legale“) begründet keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung nach deutschem Einkommensteuerrecht.
  • Die klagende Partei wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1. Einleitung

Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Oktober 2021, Az. 8 K 3282/18, behandelt eine zentrale Problematik im internationalen Steuerrecht: die Anerkennung ausländischer familienrechtlicher Status im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung. Konkret ging es um die Frage, ob eine in Belgien rechtsgültige Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben, die sogenannte „Cohabitation legale“, eine Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG rechtfertigt.

Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da immer mehr Paare grenzüberschreitend leben und sich fragen, wie ihre Lebensverhältnisse steuerlich zu bewerten sind. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft und sonstigen Formen des Zusammenlebens ist im deutschen Steuerrecht maßgeblich.

2. Hintergrund und rechtlicher Rahmen

Die Einkommensteuerveranlagung in Deutschland sieht eine Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 26 EStG) vor, die in der Regel zu steuerlichen Vorteilen führt. Dabei ist die Ehe oder Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht begründet oder anerkannt. Für sonstige Formen des Zusammenlebens, auch wenn diese im Ausland gesetzlich geregelt sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.

Die „Cohabitation legale“ ist eine belgische Rechtsform des Zusammenlebens zweier Personen, die sich durch eine amtliche Erklärung bei einer Behörde registrieren lassen. Sie begründet gewisse rechtliche Wirkungen, die mit einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar sein können, jedoch ist diese Form in Deutschland nicht als Ehe oder Lebenspartnerschaft anerkannt.

Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die „Cohabitation legale“ für steuerliche Zwecke in Deutschland eine Zusammenveranlagung ermöglicht.

3. Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Partner lebten in Belgien und hatten dort eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben („Cohabitation legale“) abgegeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Deutschland beantragte die Klägerin die Zusammenveranlagung mit ihrem Partner.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass die gesetzliche Grundlage für eine Zusammenveranlagung nicht vorliege, da keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Rechts bestehe.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Köln.

4. Rechtliche Würdigung durch das Finanzgericht Köln

4.1 Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach deutschem Recht

Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, eine Zusammenveranlagung wählen. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Lebenspartnerschaft oder Ehe nach deutschem Recht begründet ist oder anerkannt wird.

Die Definition von Ehe und Lebenspartnerschaft ist im deutschen Recht klar geregelt. Andere Formen des Zusammenlebens, wie etwa die „Cohabitation legale“ aus Belgien, fallen nicht darunter, es sei denn, sie werden explizit anerkannt.

4.2 Anerkennung ausländischer Rechtsverhältnisse

Das Gericht stellte klar, dass die Anerkennung ausländischer familienrechtlicher Verhältnisse im deutschen Steuerrecht nicht grundsätzlich erfolgt, sondern an strenge Voraussetzungen gebunden ist. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Rechtsverhältnisse mit deutschen Rechtsinstituten vergleichbar sind und die Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllt werden.

Die „Cohabitation legale“ weist zwar Ähnlichkeiten mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft auf, ist jedoch nicht mit ihr identisch. Die rechtlichen Wirkungen weichen teilweise ab, insbesondere im Hinblick auf die steuerlichen Vorschriften.

4.3 Keine automatische Übertragung der belgischen Erklärung auf deutsche Steuerverhältnisse

Das Gericht führte aus, dass die bloße Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben in Belgien nicht automatisch zu einer Zusammenveranlagung nach deutschem Recht führt. Eine solche Erklärung ist kein Eheersatz und begründet keine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Rechts.

Die steuerlichen Vorschriften sehen keine unmittelbare Anerkennung von Lebensgemeinschaften vor, die lediglich durch eine Erklärung im Ausland begründet wurden. Dies folgt auch dem Zweck der Vorschrift, steuerliche Vorteile ausschließlich für gesetzlich anerkannte Partnerschaften vorzusehen.

4.4 Auswirkungen auf die Klägerin

Die Klägerin kann daher keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit ihrem belgischen Partner geltend machen. Die Einkommensteuerveranlagung ist getrennt durchzuführen, was in der Regel zu einer höheren Steuerlast führt.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Änderung der Rechtslage nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann, der gegebenenfalls ausländische Formen des Zusammenlebens explizit anerkennen müsste.

5. Bedeutung des Urteils

Das Urteil des FG Köln hat sowohl praktische als auch rechtliche Relevanz:

  • Für grenzüberschreitend lebende Paare: Die Entscheidung zeigt, dass ausländische Formen des Zusammenlebens nicht automatisch steuerliche Vorteile in Deutschland begründen.
  • Für die Steuerpraxis: Finanzämter können bei ähnlichen Sachverhalten die Zusammenveranlagung ablehnen, wenn keine deutsche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt.
  • Für die Rechtsentwicklung: Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die Anerkennung ausländischer Partnerschaften im Steuerrecht klarer zu regeln, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

6. Fazit

Das Urteil des FG Köln stellt klar, dass eine in Belgien abgegebene Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben („Cohabitation legale“) keine Grundlage für eine Zusammenveranlagung nach deutschem Einkommensteuerrecht bildet. Die steuerliche Anerkennung setzt die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Rechts voraus. Für Paare, die im Ausland eine Lebensgemeinschaft begründen, ist dies ein wichtiger Hinweis auf die steuerlichen Konsequenzen in Deutschland.

Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und weist auf die Grenzen der grenzüberschreitenden Anerkennung familienrechtlicher Verhältnisse im Steuerrecht hin. Für eine steuerliche Gleichstellung ausländischer Lebensgemeinschaften bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

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