LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Urteil vom 31.01.2008, Az.: 2 O 338/07

Zusammenfassung:

```html Unwirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichts bei einem wegen evident einseitiger Lastenverteilung nichtigen Ehevertrag – Urteil des LG Ravensburg, 2 O 338/07 Zusammenfassung Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31. Januar 2008 (Az. 2 O 338/07) befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, der im Rahmen eines Ehevertrags vereinbart wurde, der wegen einer offensichtlich einseitigen Lastenverteilung als nichtig eingestuft wurde. Das Gericht entschied, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzicht grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn der zugrundeliegende Ehevertrag rechtswirksam ist. Liegt eine einseitige, offensichtlich benachteiligende Lastenverteilung vor, führt dies zur Nichtigkeit des Ehevertrags und damit auch zur Unwirksamkeit des darin enthaltenen Erb- und Pflichtteilsverzichts. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Gestaltung von Eheverträgen mit Erbregelungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Pflichtteilsrechte der Ehegatten. Tenor Das Landgericht Ravensburg erklärt den im Ehevertrag vereinbarten Erb- und Pflichtteilsverzicht für unwirksam, da der Ehevertrag wegen einer evident einseitigen Lastenverteilung nichtig ist. Die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Verzichts wird abgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits. Gründe 1. Einleitung Die Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts im Rahmen eines Ehevertrags ist eine komplexe rechtliche Gestaltung, die sowohl die erbrechtlichen als auch familienrechtlichen Vorschriften berührt. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom

Tenor

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