VG München, Urteil vom 18.02.2009, Az.: M 7 K 08.577

Zusammenfassung:

```html Änderung des Familiennamens im Erbrecht: Analyse des Urteils VG München, M 7 K 08.577 vom 18.02.2009 Zusammenfassung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2009 (Az. M 7 K 08.577) beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit und den Voraussetzungen der Änderung eines Familiennamens im Kontext des Erbrechts. Kläger begehrte die Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.-E.P.“, um die Verbindung zu einer erbrechtlichen oder familiären Beziehung deutlich zu machen. Das Gericht prüfte die Antragsbegründung und bewertete, ob ein berechtigtes Interesse gemäß den §§ 12, 13 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) vorliegt. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse zur Namensänderung im erbrechtlichen Zusammenhang und zeigt die Grenzen des staatlichen Einschreitens in die Namensführung auf. Tenor Der Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens von „A.“ in „A.-E.P.“ wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1. Einleitung Die Änderung von Familiennamen ist im deutschen Recht durch das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) geregelt. Im Erbrecht kann die Namensführung besondere Bedeutung haben, etwa zur Kennzeichnung familiärer Bindungen oder zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten. Das Verwaltungsgericht München hatte sich im Urteil vom 18.02.2009 mit dem Antrag des Klägers zu befassen, der seinen Familiennamen um den Namensbestandteil „-E.P.“ erweitern wollte. Die Entscheidung zeigt

Tenor

Gründe

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