BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.10.2000, Az.: V ZR 194/99
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 5. Zivilsenat, vom 20. Oktober 2000 (Az. V ZR 194/99), behandelt die komplexe Frage der Bodenreformabwicklung im Beitrittsgebiet und insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungslücke im DDR-Gesetz vom 6. März 1990, die durch das Bundesgesetz über die Bereinigung von Altfällen des Eigentums an Grundstücken (BGBEG), Art. 233 §§ 11 ff., geschlossen wurde. Im Kern ging es darum, ob Bodenreformgrundstücke, die bis zum 22. Juli 1992 aus dem Nachlass verstorbener Begünstigter ausgeschieden sind, weiterhin Teil des Erbvermögens bleiben oder ob sie bereits zuvor endgültig entzogen wurden. Der BGH bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und stellte klar, dass der Fiskus seine Widersprüche gegen die Bodenreformabwicklung nach dem genannten Stichtag nicht mehr geltend machen kann. Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit für Erben in den neuen Bundesländern und klärt wesentliche erbrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bodenreform. 2. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die Regelungen des BGBEG Art. 233 §§ 11 ff. zur Schließung der Regelungslücke im DDR-Bodenreformrecht sind verfassungsgemäß. Bodenreformgrundstücke, welche bis zum 22. Juli 1992 aus dem Nachlass verstorbener Begünstigter ausgeschieden sind, gehören nicht mehr zum Nachlassvermögen. Ein Widerspruch des Fiskus gegen die Bodenreformabwicklung nach diesem Datum ist nicht mehr wirksam. Die Kosten des Rechtsstreits
