OLG Köln 8. Zivilsenat, Urteil vom 24.07.2003, Az.: 8 U 25/03

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```html Bindungswirkung einer Scheidungsvereinbarung zugunsten des gemeinsamen Kindes bei späterer Adoption durch den neuen Ehepartner – OLG Köln, Urteil vom 24.07.2003, 8 U 25/03 Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 24. Juli 2003 (Az. 8 U 25/03) behandelt die rechtliche Bindungswirkung einer Scheidungsvereinbarung zugunsten eines gemeinsamen Kindes im Hinblick auf dessen spätere Adoption durch den neuen Ehepartner eines Elternteils. Im Kern ging es darum, ob eine in einer Scheidungsvereinbarung festgelegte Unterhaltsregelung und sonstige Vereinbarungen zugunsten des Kindes auch dann weiterhin gelten, wenn das Kind von dem neuen Ehepartner adoptiert wird. Das OLG Köln entschied, dass die Bindungswirkung grundsätzlich fortbesteht, soweit die Vereinbarung dem Kindeswohl dient und nicht gegen zwingende Normen verstößt. Das Urteil zeigt die komplexe Verzahnung von familien- und erbrechtlichen Aspekten bei Adoptionen nach einer Scheidung und gibt wichtige Hinweise für die Gestaltung von Scheidungsvereinbarungen sowie deren Wirkung im Falle einer Adoption. Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die in der Scheidungsvereinbarung vom [Datum der Vereinbarung] zugunsten des Kindes getroffenen Regelungen behalten auch nach der Adoption durch den neuen Ehepartner ihre Bindungswirkung, soweit sie dem Kindeswohl entsprechen und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Gründe 1. Einleitung Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Scheidungsvereinbarung zugunsten des

Tenor

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