BVerwG 3. Senat, Urteil vom 16.03.1965, Az.: III C 122.64
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 3. Senat, vom 16.03.1965 (Az. III C 122.64) befasst sich mit dem Beweiswert des Erbscheins im Erbrecht. Im Streit stand die Frage, inwieweit ein Erbschein als Beweisurkunde für die Erbenstellung und deren Umfang gilt und welche Beweiswirkung diesem Dokument im Verfahren zukommt. Das Gericht stellte klar, dass der Erbschein kraft seiner öffentlichen Beurkundung eine starke, jedoch keine unwiderlegliche Beweiswirkung hat. Insbesondere bei Zweifeln oder entgegenstehenden Beweismitteln kann der Beweiswert eingeschränkt sein. Das Urteil differenziert somit die Rolle des Erbscheins zwischen einem Vermutungs- und einem Feststellungsinstrument. Das Ergebnis der Entscheidung bestätigt, dass der Erbschein im Rechtsverkehr als wichtiger Nachweis der Erbenstellung dient, aber nicht jede weitere Erbfrage abschließend klärt. Im Zweifel ist eine ergänzende Beweisaufnahme zulässig, was für Erben und Dritte im Erbfall erhebliche Bedeutung hat. 2. Tenor Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Der Erbschein hat im Rechtsverkehr als öffentliche Urkunde eine starke Beweiswirkung für die Erbenstellung, jedoch ist diese nicht absolut und kann durch gegenteilige Tatsachen widerlegt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 5.000 DM festgesetzt. 3. Gründe Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben eines verstorbenen Erblassers ausweist. Nach
