BGH 4a. Zivilsenat, Urteil vom 25.11.1987, Az.: IVa ZR 160/86
Zusammenfassung:
```html Beweislastregel für Unzurechnungsfähigkeit bei Erbunwürdigkeit – BGH Urteil IVa ZR 160/86 vom 25.11.1987 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. November 1987 (Az. IVa ZR 160/86) befasst sich mit der Beweislastregel bei der Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit als Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 BGB a.F. Im Mittelpunkt steht die Frage, wer im Erbprozess die Beweislast trägt, wenn die Unzurechnungsfähigkeit eines potenziellen Erben geltend gemacht wird. Der BGH konkretisiert die Anforderungen an den Nachweis der Unzurechnungsfähigkeit und stellt klar, dass derjenige, der die Erbunwürdigkeit behauptet, auch die hierfür erforderlichen Tatsachen beweisen muss. Das Urteil ist besonders bedeutsam für die Praxis des Erbrechts, da es Rechtssicherheit im Umgang mit schweren Persönlichkeitsstörungen und deren Folgen für die Erbfolge schafft. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzurechnungsfähigkeit im Rahmen der Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB liegt bei demjenigen, der die Erbunwürdigkeit geltend macht. Die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Beweisführung den strengen Anforderungen gerecht wird. Das Urteil stellt klar, dass bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente nicht ausreichen, um die Erbunwürdigkeit zu begründen. Gründe Die Frage der Erbunwürdigkeit ist im deutschen Erbrecht von erheblicher Bedeutung, da sie unmittelbar die Pflichtteils- und Erbansprüche von potenziellen Erben
