FG Köln 2. Senat, Urteil vom 26.05.1998, Az.: 2 K 5669/96

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Mai 1998 (Az. 2 K 5669/96) behandelt die Frage, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit stehen, betrieblich veranlasst und somit steuerlich abzugsfähig sind. Im Streitfall ging es um die Absetzbarkeit von Kosten für Rechtsstreitigkeiten zwischen Erben, welche im Rahmen einer Unternehmensnachfolge entstanden sind. Das Gericht entschied, dass solche Aufwendungen nicht automatisch als betrieblich veranlasst gelten, sondern einer genauen Einzelfallprüfung bedürfen. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem betrieblichen Vermögen besteht, können sie steuerlich berücksichtigt werden. Das Urteil verdeutlicht die strenge Prüfung, die Finanzgerichte bei der betrieblichen Veranlassung von Erbschaftsstreitkosten vornehmen. 2. Tenor Entscheidungsformel: Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für den Erbschaftsstreit sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie nicht betrieblich veranlasst sind. Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Beschwerdewert: Nicht angegeben. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall stritt eine Steuerpflichtige über die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit unter Miterben. Die Klägerin war Erbin eines Unternehmens und geriet mit den übrigen Erben in einen Rechtsstreit um die Ausgestaltung der Erbauseinandersetzung. Dabei entstanden erhebliche Kosten für Rechtsberatung, Gericht und Gutachten. Die Klägerin machte diese Aufwendungen in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Sie argumentierte,

Tenor

Gründe

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