VG Cottbus 1. Kammer, Urteil vom 30.08.2018, Az.: 1 K 726/12

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```html Berufung der selbst nicht-zuteilungsberechtigten Ehefrau oder des Erben auf die Restitutionsausschlussgründe des redlichen Erwerbs oder der rechtlichen Unmöglichkeit – Ein Urteil des VG Cottbus (1 K 726/12) vom 30.08.2018 Zusammenfassung Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. August 2018 (Az. 1 K 726/12) behandelt eine zentrale Fragestellung im Erbrecht: Können Ehefrauen oder Erben, die selbst nicht zuteilungsberechtigt sind, sich auf die Ausschlussgründe des redlichen Erwerbs oder der rechtlichen Unmöglichkeit berufen, um eine Rückforderung von Erbschaftsanteilen abzuwehren? Das Gericht hat klargestellt, dass diese sogenannten Restitutionsausschlussgründe grundsätzlich nur dem zuteilungsberechtigten Berechtigten selbst zustehen. Insbesondere betont das Urteil die engen Voraussetzungen für den redlichen Erwerb und die strengen Anforderungen an die rechtliche Unmöglichkeit. Das Urteil bietet damit wichtige Orientierung für die Praxis im Umgang mit Erbschaftsansprüchen und deren Durchsetzung. Tenor Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass die selbst nicht zuteilungsberechtigte Ehefrau oder der Erbe sich nicht auf die Restitutionsausschlussgründe des redlichen Erwerbs oder der rechtlichen Unmöglichkeit berufen kann, um eine Rückabwicklung der Erbauseinandersetzung abzuwehren. Diese Ausschlussgründe stehen ausschließlich dem zuteilungsberechtigten Erben zu und können nicht von Dritten geltend gemacht werden. Gründe der Entscheidung 1. Einführung und rechtlicher Hintergrund Im Erbrecht kommt es immer wieder zu Konflikten, wenn nach einem Erbfall Ansprüche auf

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