BSG 13. Senat, Urteil vom 11.05.2000, Az.: B 13 RJ 85/98 R
Zusammenfassung:
```html Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente bei jugoslawischen und kroatischen Staatsangehörigen – Analyse des Urteils des BSG, 13. Senat, B 13 RJ 85/98 R vom 11.05.2000 Zusammenfassung Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2000 (Az. B 13 RJ 85/98 R) befasst sich mit den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente bei jugoslawischen und kroatischen Staatsangehörigen. Im Fokus stehen insbesondere die Frage der Entrichtung anwartschaftserhaltender Beiträge, deren Frist, der Ablauf sowie die Möglichkeit der Hemmung und Nachzahlung. Das BSG stellte klar, dass bei ausländischen Staatsangehörigen der Nachweis der anwartschaftserhaltenden Beitragszahlung strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegt, die auch Fristen und Hemmungsgründe beinhalten. Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Betroffene und Rechtsanwender im internationalen Sozialversicherungsrecht und stärkt die Rechtssicherheit bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen in grenzüberschreitenden Fällen. Tenor Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Entrichtung anwartschaftserhaltender Beiträge bei jugoslawischen und kroatischen Staatsangehörigen nur dann anzuerkennen ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. Eine nachträgliche Nachzahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegen besondere Hemmungsgründe vor, die den Ablauf der Frist unterbrechen. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für den Erhalt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Besonderheiten bei ausländischen Rentenbewerbern. Gründe Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
