FG Münster 13. Senat, Urteil vom 11.12.2017, Az.: 13 K 1045/15 E

Zusammenfassung:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster (13. Senat, Az. 13 K 1045/15 E) vom 11.12.2017 befasst sich mit der steuerlichen Anerkennung von Kosten für einen privaten Sicherheitsdienst, einen privaten Pflegedienst sowie der Unterbringung in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger hatte diese Ausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht, das Finanzamt jedoch teilweise abgelehnt. Das Gericht bestätigte, dass diese Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden können, sofern sie notwendig und angemessen sind. Die Entscheidung stellt klar, dass auch private Sicherheitsdienste unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Das Urteil bietet somit wichtige Orientierung für Steuerpflichtige, die vergleichbare Aufwendungen haben.

Tenor

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entscheidet:

  • Die Kosten für den privaten Sicherheitsdienst, den privaten Pflegedienst sowie die Unterbringung in einer Seniorenresidenz sind als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen.
  • Die Klage wird im Wesentlichen stattgegeben.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
  • Der Beschwerdewert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Der Kläger, ein Rentner, litt an mehreren chronischen Erkrankungen, die einen erhöhten Pflegebedarf und besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machten. Zur Absicherung seines persönlichen Schutzes engagierte er einen privaten Sicherheitsdienst. Zudem beauftragte er einen privaten Pflegedienst, um die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Schließlich wohnte er in einer Seniorenresidenz, die neben Pflege- und Betreuungsleistungen auch ein erhöhtes Sicherheitsniveau gewährleistete.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Pflegedienst teilweise an, lehnte jedoch die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst und die Seniorenresidenz ab. Begründet wurde dies mit der fehlenden Notwendigkeit und Angemessenheit sowie der fehlenden unmittelbaren Heilbehandlung im Sinne der Rechtsprechung.

Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Münster, um die vollständige Anerkennung der Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen zu erreichen.

Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung basiert maßgeblich auf den Vorschriften des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), der außergewöhnliche Belastungen regelt. Danach können Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind und die zumutbare Belastung überschreiten.

Grundsätzlich müssen die Kosten für Behandlungen oder Unterbringung im Zusammenhang mit Krankheit stehen und erforderlich sein. Die Rechtsprechung hat bislang überwiegend Kosten für medizinisch notwendige Pflege, Heilbehandlungen und Kuraufenthalte anerkannt (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2010 – VI R 34/09).

Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob auch Kosten für private Sicherheitsdienste und die Unterbringung in einer Seniorenresidenz, die nicht ausschließlich medizinisch-pflegerische Leistungen erbringen, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für den privaten Pflegedienst und die Seniorenresidenz vor allem wegen der medizinischen und pflegerischen Leistungen sowie der erhöhten Sicherheit als notwendig und angemessen einzustufen sind. Die Kombination der Leistungen rechtfertigt die Berücksichtigung der Aufwendungen.

Bezüglich des privaten Sicherheitsdienstes betonte das FG, dass auch hier eine unmittelbare Notwendigkeit gegeben sein kann, wenn die Sicherheit des Pflegebedürftigen aufgrund besonderer Umstände gefährdet ist. Die Einbindung eines Sicherheitsdienstes kann daher als Teil der erforderlichen Versorgung angesehen werden.

Argumentation

Das FG Münster argumentierte ausführlich, dass die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen nicht auf klassische Heilbehandlungen beschränkt ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtsituation des Steuerpflichtigen an und darauf, ob die Aufwendungen zwangsläufig und notwendig sind. Die Berücksichtigung der Sicherheit im Pflegekontext wurde als legitimer Aspekt hervorgehoben.

Das Gericht prüfte die vorgelegten Nachweise und Gutachten, die die Notwendigkeit der Sicherheitsmaßnahmen bestätigten. Ebenso wurden die Kosten für die Seniorenresidenz als angemessen bewertet, da die Einrichtung neben Pflegeleistungen auch Sicherheitsaspekte abdeckt, die im häuslichen Umfeld nicht ohne weiteres realisierbar sind.

Im Ergebnis stellte das Gericht klar, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn sie nicht nur dem Komfort dienen, sondern zwingend erforderlich sind, um die gesundheitliche Versorgung und Sicherheit zu gewährleisten.

Bedeutung

Das Urteil des FG Münster hat eine hohe praktische Relevanz für steuerpflichtige Pflegebedürftige und deren Angehörige. Es erweitert den Kreis der anerkennungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen um private Sicherheitsdienste und Seniorenresidenzen, sofern deren Leistungen medizinisch-pflegerische und sicherheitsrelevante Aspekte umfassen.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie entsprechende Kosten nicht nur als private Ausgaben ansehen müssen, sondern diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen können. Voraussetzung ist stets die umfassende Dokumentation der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen.

Steuerpflichtige sollten daher bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen insbesondere folgende Punkte beachten:

  • Nachweise der medizinischen Notwendigkeit: ärztliche Atteste und Gutachten einholen
  • Detaillierte Dokumentation: Verträge und Rechnungen des Sicherheits- und Pflegedienstes sowie der Seniorenresidenz aufbewahren
  • Abgrenzung zum Komfort: Nur zwingend erforderliche Leistungen können anerkannt werden
  • Zumutbare Belastung beachten: Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt erst, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (§ 33 Abs. 3 EStG)

Das Urteil stärkt somit die Rechte pflegebedürftiger Steuerpflichtiger und empfiehlt sich als Referenz bei der steuerlichen Geltendmachung vergleichbarer Aufwendungen.

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