BFH 2. Senat, Urteil vom 28.10.2015, Az.: II R 46/13
Zusammenfassung:
```html Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei Steuerhinterziehung – Urteil des BFH (II R 46/13) Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 2015 (Az. II R 46/13) beschäftigt sich mit der Problematik, ob Einkommensteuerschulden des Erblassers, die infolge einer Steuerhinterziehung entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Im Kern ging es darum, ob die Erben diese Schulden bei der Ermittlung des Nachlasswertes abziehen können. Der BFH entschied, dass solche Schulden grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, auch wenn die Steuerhinterziehung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Damit stärkt das Urteil die Rechte der Erben auf eine korrekte Nachlassbewertung und gibt wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen legitimen Nachlassverbindlichkeiten und persönlichen Strafverbindlichkeiten des Erblassers. Tenor Der Bundesfinanzhof entschied, dass Einkommensteuerschulden, die aus einer Steuerhinterziehung des Erblassers resultieren, als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuerrechts anzuerkennen sind. Diese Schulden mindern somit den Wert des Nachlasses, der der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Entscheidung stellt klar, dass die strafrechtliche Verfolgung der Hinterziehungshandlung nicht zur Verweigerung des Abzugs der Steuerforderung führt. Gründe des Urteils Einleitung Das Urteil des BFH vom 28. Oktober 2015 (II R 46/13) hat in der Fachwelt für erhebliches Aufsehen gesorgt, da es eine zentrale Frage im Spannungsfeld zwischen Erbrecht, Steuerrecht und Strafrecht klärt:
