BAG 8. Senat, Urteil vom 11.08.2016, Az.: 8 AZR 809/14
Zusammenfassung:
```html Benachteiligung wegen des Alters im Auswahlverfahren: Eine Analyse des BAG-Urteils 8 AZR 809/14 vom 11.08.2016 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. August 2016 (8 AZR 809/14) befasst sich mit der Problematik der Benachteiligung wegen des Alters im Rahmen von Auswahlverfahren. Zentral ist die Frage, wann eine Stellenausschreibung und die anschließende Auswahlentscheidung als diskriminierend gelten und welche Voraussetzungen für die Annahme einer Entschädigungspflicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen. Das BAG präzisiert insbesondere die Anforderungen an die objektive Eignung der ausgewählten Bewerber, die Wirkung der Vermutung einer Benachteiligung sowie den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Dieses Urteil stellt einen wichtigen Meilenstein für die arbeitsrechtliche Praxis und die Rechtsprechung zum Schutz vor Altersdiskriminierung dar. Tenor Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Benachteiligung wegen des Alters im Auswahlverfahren dann vermutet wird, wenn jüngere Bewerber objektiv geeigneter sind und ältere Bewerber trotz gleicher oder besserer Qualifikation nicht berücksichtigt werden. Die Vermutung kann jedoch durch den Arbeitgeber widerlegt werden. Ferner ist ein Rechtsmissbrauchseinwand nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben und konkretisiert die Anforderungen an Stellenausschreibungen und Auswahlentscheidungen. Gründe 1. Einführung Die Diskriminierung wegen des Alters ist ein zentrales Thema im modernen Arbeitsrecht und wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
