BAG 8. Senat, Urteil vom 26.01.2017, Az.: 8 AZR 73/16

Zusammenfassung:

```html Benachteiligung im Auswahlverfahren wegen Alters – Analyse des BAG-Urteils 8 AZR 73/16 vom 26.01.2017 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), 8. Senat, vom 26. Januar 2017 (Az. 8 AZR 73/16) behandelt zentrale Fragen der Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Kontext von Auswahlverfahren bei Stellenausschreibungen. Im Fokus steht die Kausalitätsvermutung bei der Benachteiligung aufgrund des Alters und die daraus resultierende Entschädigung. Das BAG präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Benachteiligung angenommen werden kann und wann eine Entschädigung zu gewähren ist. Dabei wird insbesondere die Bedeutung von Indizien und die Beweislast im Verfahren betont. Das Urteil ist richtungsweisend für Arbeitgeber und Bewerber, da es die Anforderungen an Nachweise im Diskriminierungsfall konkretisiert und so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutz vor Diskriminierung und unternehmerischer Freiheit sicherstellt. Tenor Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass eine Benachteiligung im Sinne des AGG vermutet wird, wenn Bewerber im Auswahlverfahren aufgrund des Alters nicht berücksichtigt werden und sich hierfür Indizien finden. Die Kausalitätsvermutung kommt zur Anwendung, wobei der Arbeitgeber darzulegen hat, dass die Entscheidung altersneutral erfolgte. Die Klägerin ist daher berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, sofern die Benachteiligung nicht widerlegt wird. Gründe 1. Einleitung Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. 8

Tenor

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