Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Urteil vom 07.12.2007, Az.: 1 A 321/07
Zusammenfassung:
```html Beihilfeanspruch eines Angehörigen nach dem Tod des Beamten – Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (1 A 321/07) Zusammenfassung Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.12.2007 (Az. 1 A 321/07) behandelt den Beihilfeanspruch eines Angehörigen nach dem Tod eines Beamten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten weiterhin einen Anspruch auf Beihilfeleistungen haben. Das Gericht präzisiert die Voraussetzungen, unter denen der Beihilfeanspruch auf Angehörige übergeht, insbesondere im Hinblick auf den Status des Beamten zum Todeszeitpunkt und die Art der erstattungsfähigen Aufwendungen. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Hinterbliebene von Beamten sowie für Dienststellen und Beihilfestellen, da es Klarheit über die Rechtslage und die Anspruchsgrundlagen schafft. Tenor Der Beihilfeanspruch eines Angehörigen nach dem Tod des Beamten besteht nur, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes beihilfeberechtigt war und die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankheits- oder Pflegefall des Verstorbenen stehen. Der Antrag des Klägers auf Beihilfe wurde in diesem Umfang abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte über die Klage eines Angehörigen zu entscheiden, der im Anschluss an den Tod seines beihilfeberechtigten Verwandten Beihilfeleistungen geltend machen wollte. Dabei standen die rechtlichen Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs
