BFH 2. Senat, Urteil vom 25.01.2001, Az.: II R 52/98
Zusammenfassung:
```html Begünstigter Erwerb von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – BFH-Urteil II R 52/98 vom 25.01.2001 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 2. Senat, vom 25. Januar 2001 (Az. II R 52/98), behandelt die steuerliche Behandlung des begünstigten Erwerbs von Betriebsvermögen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung. Im Fokus steht insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Unkenntnis einer gesetzlichen Regelung als Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) anzusehen ist. Der BFH stellt klar, dass die Unkenntnis einer gesetzlichen Vorschrift keine Tatsache darstellt, sondern eine Rechtsfrage ist, die keine Grundlage für eine Änderung eines Steuerbescheids im Nachhinein bieten kann. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen und verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Korrektur von Steuerbescheiden durch Änderung wegen neuer Tatsachen. Tenor Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bloße Unkenntnis einer gesetzlichen Regelung keine "Tatsache" im Sinne des § 173 Abs. 1 S. 1 AO darstellt, die eine rückwirkende Änderung eines Steuerbescheids rechtfertigt. Bei der vorweggenommenen Erbfolge oder Schenkung von Betriebsvermögen ist der begünstigte Erwerb steuerlich nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften möglich. Die Entscheidung stellt damit klar, dass Fehler in der
